Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
1.
Grundsätzlich ist eine gerichtliche Umgangsregelung danach zu treffen, welche Entscheidung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Möglichkeiten und Gegebenheiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Kindeswohl am besten entspricht.
Für die Häufigkeit und die Dauer des Umgangs ist hierbei das Alter des Kindes wichtigster Entscheidungsmaßstab.
Übernachtungen kommen in der Regel erst ab Vollendung des zweiten Lebensjahres und auch nur dann in Betracht, wenn der Umgangsberechtigte geeignete Übernachtungsmöglichkeiten zu bieten hat.
Dementsprechend gehe ich im Rahmen dieser Erstberatung nicht davon aus, dass Ihr ehemaliger Lebensgefährte mit seinem Antrag in diesem Umfang Erfolg haben wird.
2.
Nach der derzeitige Rechtslage kann der Vater eines nichtehelichen Kindes die alleinige oder gemeinsame Sorge für das Kind nur mit der Zustimmung der Mutter erhalten.
Allerdings wurde durch den Europäischen Gerichtshof vor kurzem entschieden, dass diese Gesetzeslage unverheiratete Väter diskriminiert und damit gegen europäisches Recht verstößt. Dementsprechend muss hier der deutsche Gesetzgeber tätig werden.
Bis zu dieser Neuregelung wird Ihr ehemaliger Partner kaum Chancen haben, ein alleiniges oder gemeinsames Sorgerecht ohne Ihre Zustimmung zu erstreiten.
3.
Einen beruflichen Umzug innerhalb Deutschlands kann Ihr ehemaliger Lebensgefährte nicht verhindern.
Allerdings müssen Sie damit rechnen, an den Mehraufwendungen, die dadurch zur Umsetzung des Umgangsrechts erforderlich werden, entsprechend beteiligt zu werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 26.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
Mauerstrasse 36
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Kann man die Empfehlung bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres irgendwo nachlesen?
Sollte er wieder erwarten Erfolg mit den Übernachtungen haben, kann ich dagegen Einspruch einlegen und wo?
Wie lange wird oder kann es ungefähr dauern bis zu dieser Neuregelung?
Wird es überhaupt eine Neuregelung geben müssen?
6 Monate, 2 Jahre , nur ungefähr damit ich einen Anhaltspunkt habe...
Sehr geehrte Ratsuchende,
dass ab einem Alter von 2 Jahren Übernachtungen beim Umgangsberechtigten möglich sein sollten hat beispielsweise das OLG Frankfurt entschieden. (Beschluss vom 27.11.2001, 2 UF 262/01
)
Entsprechend § 39 FamFG
sind Entscheidungen des Familiengerichts mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Aus dieser können Sie dann konkret entnehmen, welches Rechtsmittel Sie innerhalb welcher Frist in welcher Form einlegen können.
Da die aktuelle Gesetzeslage gegen europäisches Recht verstösst, wird es eine Neuregelung geben müssen. Wieviel Zeit dies in Anspruch nimmt, liegt an dem Gesetzgeber. Deswegen wäre jede Aussage hierzu rein spekulativ.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt