Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Eine Einschränkung bzw. Aussetzung des Umgangs ist gem. § 1684 IV BGB
theoretisch möglich, allerdings nur in extremen Ausnahmefällen und auch nur dann, wenn dies zum Wohl des Kindes zwingend erforderlich ist.
Dabei wird unterstellt, dass der Umgang dem Wohl des Kindes grundsätzlich förderlich ist, eine Beschränkung ist daher nur gerechtfertigt, wenn durch den Umgang eine konkrete Gefährdung des Kindes besteht. Dabei wäre es wichtig zu wissen und nachzuweisen, wie der Vater mit dem Kind umgeht, wenn er es abholt, möglicherweise liegt hierin ja auch der Grund dafür, dass sich ihr Sohn so sehr wehrt und schon anfängt zu schreien, wenn er den Vater nur sieht.
Evtl. kann man damit argumentieren, dass eine so ausgeprägte Abwehrhaltung bei einem so kleinen Kind keinen entgegenstehenden Kindeswillen darstellt (der in der Regel unbeachtlich ist), sondern eine intuitive Reaktion auf Vorkommnisse im Rahmen des bisherigen Umgangs. Dazu müsste von Ihnen aber in jedem Fall die Reaktion des Kindes nachgewiesen werden.
Ihre Filmaufnahmen werden hier kaum weiterhelfen, denn wenn die Abholsituation und damit der Vater auf den Aufnahmen erkennbar ist, dürfte es sich um ein unzulässiges Beweismittel handeln. Ist der Vater dagegen nicht erkennbar, können Sie mit den Aufnahmen auch nicht nachweisen, dass sie anlässlich der Abholung gemacht wurden. Dass auch der Arzt hierüber kein Attest ausstellt, ist nachvollziehbar, denn der hat die Situation ja nicht erlebt, sondern kennt sie nur von Ihren Erzählungen.
Eine Alternative wäre es, wenn einmal ein Mitarbeiter des Jugendamts bei der Abholung dabei wäre und sich so ein eigenes Bild von der Situation machen könnte.
Obwohl ich Ihre Argumente, insbesondere im Hinblick auf die früheren Vorkommnisse, sehr gut verstehen kann, denke ich, dass eine Aussetzung des Umganges schwer bzw. nicht durchsetzbar sein dürfte, evtl. aber ein betreuter Umgang, also ein Umgang in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Jugendamtes. Möglicherweise kommt da dann ja auch zutage, warum sich das Kind so sehr gegen den Vater sträubt.
In jedem Fall sollte es aber möglich sein, die Besuchszeiten so zu verschieben, dass das Kind nicht jedes mal aus dem Schlaf gerissen wird.
Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 31.03.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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