Sehr geehrter Fragesteller,
zu dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt nehme ich gerne Stellung, wie folgt:
1. Das Recht der Großeltern auf Umgang mit Enkelkindern ergibt sich aus § 1685 Abs. 1 BGB
. Danach haben Großeltern (und Geschwister) ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
Und genau dies ist der Punkt, welchen Sie im Rahmen eines Umgangsverfahrens aufgreifen müssen. Es wird davon abhängig sein, ob der Umgang mit Ihnen dem Wohl des Kindes dienlich ist, wovon ich aufgrund Ihrer Schilderungen zunächst ausgehe, da Sie angeben, Ihr Enkelkind habe 5 Jahre bei Ihnen gewohnt. Ich gehe davon aus, dass der Kontakt zwischen Ihnen und dem Enkelkind stets ein guter, positiver Kontakt war.
2. Wenn ein Gericht sich im Rahmen eines Eilverfahrens gegen einen Umgang ausgesprochen hat wegen einem Loyalitätskonflikt, so bedeutet dies für Sie nicht, dass auch im Hauptsacheverfahren selbiges ausgeurteilt wird. Sie erwähnen, dass es Gutachten gibt bzw. Stellungnahmen eines Gutachters. Mit denen wid sich das Gericht kritisch auseinandersetzen müssen und in die Würdígung der Umstände einfließen lassen müssen. Wie letztendlich das Ergebnis lautet, kann von hier aus natürlich nicht prognostziert werden, schließlich kommt es auf den Einzelfall und die Gesamtumstände an. In jedem Fall sollten Sie sämtliche Argumente, welche Sie hier auch geschildert haben (Wechsel des zuständigen Sachbearbeiters,...) dem Gericht zur Kenntnis geben.
Sollte die Entscheidung des Familiengerichtes negativ für Sie ausgehen, können Sie dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen.
3. Wenn Sie angeben, es wurden falsche Eidesstattliche Versicherungen abgegeben, so kann hier tatsächlich der Straftatbestand des § 156 StGB
erfüllt sein. Wenn diesbezüglich ein Tatverdacht vorliegt, sollten Sie eine Strafanzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle oder direkt bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll geben. Dies können Sie persönlich mündlich oder auch schriftlich tun. Mögliche Beweismittel, ggf. auch Zeugen, sollten Sie benennen.
4. Wenn Sie angeben, dass (falsche) Versicherungen an Eides Statt als Grundlage für Beschlüsse genutzt werden, so muss man wissen, dass eine Versicherung an Eides Statt zunächst den Anschein der Richtigkeit und Vollständigkeit in sich birgt, und den Beweiswert der dort getroffenen Aussage damit erhöht. Somit wird ein Gericht, sofern keinerlei andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, nicht umhin kommen, die Angaben in der Versicherung an Eides statt entsprechend als Grundlage zu nutzen.
5. Wenn Sie speziell mit einer Sachbearbeiterin des Jugendamtes Probleme haben, können Sie sich an den Amtsleiter wenden, ggf. eine Dienstaufsichtsbeschwerde erheben. Der Erfolg bei dieser ist jedoch zweifelhaft.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weiter geholfen zu haben, und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen alles Gute und viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Müller
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 22.06.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Vielen Dank für diese leider sehr allgemein gehaltenen Antworten.
Großeltern, die ihr Enkelkind ausschließlich alleine erzogen und betreut haben, können eigentlich als "Pflegeeltern" betrachtet werden.
Dem Richter wurde mitgeteilt, daß die Eidesstattlichen Versicherungen und auch weitere Aussagen der Kindesmutter unwahr sind. Der Richter betrachtet diese als wahr und beachtet die von uns abgegebenen Eidesstattlichen Versicherungen Dritter, welche die falsche EV unserer Tochter beweisen, überhaupt nicht.
Sie haben keine Antwort gegeben auf die Frage: Können wir mittels Unterlassungserklärungen die falschen Aussagen zu Fall bringen?
Sie haben keine Antwort gegeben auf die UNTÄTIGKEIT des Gerichts zwischen März 2015 und Mai 2016 und einer weiteren unbegründeten Vertagung auf September 2016.
Wir haben auch kein Argument vernommen, das etwas aussagt über den Verursacher (= unsere Tochter) dieses sog. (vom Richter wohl frei erfundenen) Loyalitätskonfliktes. Also ein Argument (siehe kein Umgang mit Vater etc.), das die Bindungs-Intoleranz unserer Tochter kritisch beleuchtet.
Interessant ist, daß der Richter einen "Loyalitätskonflikt" ohne Gutachter erkennen konnte und damit ein Umgangsverbot entschieden hat. Der Gutachter hat keinerlei Stellung bezogen zu dem sog. "Loyalitätskonflikt" sondern eine allgemeine Empfehlung zu einem "betreuten Umgang" gegeben - ohne zeitliche Präzisierung.
Betreut deswegen, weil unsere Tochter dem Großvater mögliche sexuelle Übergriffe auf das Enkelkind unterstellt (das Kind hat wie gesagt mehr als 5 Jahre bei uns gewohnt !!!). Der Richter betrachtet diese Aussage alle als wahr.
Der Richter hat schon zu verstehen gegeben, daß er höchstens einen äußerst begrenzten schriftlichen Umgang urteilen wird.
Nochmals: Das Kind wird entfremdet (da kein Umgang) von seinem farbigen Vater, seinen farbigen Halbgeschwistern, seinen farbigen Tanten (4) und dem farbigen Onkel (1) sowie farbigen Nichten und Neffen sowie von dem farbigen Großvater (die Oma ist vor Kummer gestorben) und uns (weißen) Großeltern.
Das Kind muß zu dem neuen Ehemann (weißer US-Amerikaner) "Papa" sagen - laut Gutachter Dr. Schaffner ein "absolutes NoGo". Allerdings wollte er dies in der Verhandlung auf einmal nicht mehr so gesagt haben !!!!!
Jugendamt: Kann man das Jugendamt dazu zwingen, den ursprünglichen Mitarbeiter, der als einziger alle Parteien besucht / gehört hat, zur Verhandlung zu senden und nicht eine Dame, welche mit Textbausteinen um sich wirft und nichts schriftlich aussagt?
Interessant ist in diesem Zusammenhang: Die drei gleichen Akteure (Richter / JuA / Verf.-Pfl.) handeln in einem anderen Fall genau umgekehrt. Hier hat eine deutsche Mutter nach der Scheidung von ihrem gewalttätigen und rauschgiftsüchtigen türkischen Ehemann ein Krankenhaus aufsuchen müssen und für diese 4 Wochen ihre Tochter zu der türk. Oma geschickt. Jetzt erhält sie das Kind nicht mehr zurück, da die drei o.g. Akteure einen Verbleib des Kindes bei der kaum der deutschen Sprache mächtigen türk. Großmutter verlangen. Die Mitarbeiterin des JuA (gleiche Dame wie bei uns) hat sogar folgende schriftliche Aussage getroffen: "Das Kind soll seine Mutter weniger oft (derzeit zweimal/Woche) sehen, da es nach diesen Treffen immer so aufgewühlt sei und weinen würde".
Bei uns darf das Kind die Oma nicht sehen - alle Akteure sind die gleichen !!!
Wir überlegen uns einen Gang in die Öffentlichkeit.
Besten Dank für präzisere Angaben und werte Grüße.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfragen, soweit es sich um solche handelt, beantworte ich gerne, wie folgt:
1. Von einem eventuellen sexuellen Mißbrauch erwähnten Sie im ursprünglichen Sachverhalt nichts. Wenn ein derartiger im Raum steht, kann es natürlich zum Wohl des Kindes berechtigt sein, im Rahmen eines Eilverfahrens zunächst von einem Umgangsrecht Abstand zu nehmen, um den Sachverhalt dann abschließend im Hauptsacheverfahren zu klären.
2. Eine Unterlassungserklärung würden die Angaben, welche in einer Versicherung an Eides Statt geleistet wurden, nicht zu Fall bringen. Sie können jedoch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von der Person verlangen, welche nachweislich unwahre Tatsachen behauptet und damit die Straftatbestände der §§ 185 ff. StGB
erfüllt.
3. Zum Verfahren an sich und zu den Verzögerungen bzw. deren Hintergründe kann ich nichts sagen, da der Akteninhalt und der Gang des Verfahrens hier nicht bekannt ist. Sie sollten - sofern noch nicht geschehen - einen Rechtsanwalt vor Ort beauftragen, um hier Klärung zu bekommen.
4. Auch zu den von Ihnen geschilderten gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalt kann ich hier nichts sagen. Es ist immer eine Entscheidung des Einzelfalles.
5. Ihre Frage zum Jugendamt wäre eine erneut einzustellende Frage.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass im Rahmen der hier angebotenen Email-Beratung nicht alle relevanten Punkt beleuchtet werden können, wie dies bei einer Vor - Ort - Beratung der Fall wäre. Ebenso kann ohne genaue Aktenkenntnis keine tiefgründigere Beratung erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Müller
Rechtsanwältin