Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Sie können die ausgemachten Uhrzeiten vom Jugendamt nicht einfach so anpassen, auch wenn die gleiche Stundenzahl erreicht wird.
Aber Sie können mit Ihren guten Argumenten ja eine neue Vereinbarung anregen.
Erst wenn das nicht klappt passen Sie an, und dann wird ggf. das Familiengericht entscheiden.
2. Auch wenn seine Umgangstage aufgrund seines Jobs nur ein Monat im voraus geplant werden können, müssen Sie nicht seine Vorschläge akzeptieren. Auch Sie haben Anspruch darauf, dass Tage an denen es bei Ihnen nicht passt berücksichtigt werden.
Und die Zeiten sollten regelmäßig sein, nicht zuviel oder zu eng und nicht zu große Lücken.
Ihre Planungen sollten Sie einbringen.
3. Wenn er beim Autofahren sein Handy in der Hand hält und zeigen Sie ihn an. Jedesmal 100€ und 1 Punkt im Fahreignungsregister.
Das gibt viel Ärger, aber er wird es lassen. Aber Sie dürfen keine falschen Anzeigen machen, d.h. nur Verstöße, die Sie gesehen haben. Dann mit Ort und genauer Zeit und Fahrtrichtung.
Sonst können Sie nichts tun, da Bitten und Mahnen offensichtlich nichts hilft.
4. Die Frage der Übernachtungen wird bei Säuglingen oftmals kritisch gesehen, insbesondere wenn die Mutter noch stillt.
Die Frau vom Jugendamt überrascht, wenn sie dem zugesprochen hat.
Aber es gibt auch Rechtsprechung zu diesem Thema:
1. Eine Umgangsregelung ohne Übernachtung hält sich jedenfalls solange noch im Rahmen des durch § 1684 Abs.1 BGB dem Richter eröffneten Ausgestaltungsspielraums - und ist daher keine Umgangseinschränkung im Sinne des § 1684 Abs.4 BGB -, wie dadurch nicht aufgrund großer Entfernung zwischen den Wohnorten des Umgangsberechtigten und des Kindes eine faktische Umgangseinschränkung entsteht.
Allerdings bedarf der Ausschluss von Übernachtungen auch bei geringer Distanz dieser Wohnorte besonderer Rechtfertigung, weil Übernachtungen des Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil in der Regel dem Kindeswohl entsprechen.
2. Das bloße Alter eines Kindes ist kein maßgebliches Kriterium, das für die Frage der Anordnung von Übernachtungskontakten herangezogen werden kann.
[Saarländisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 23.01.2013 (6 UF 20/13)].
Daher haben Sie Recht, wenn Sie die Auffassung des Jugendamts in Frage stellen. Die sinnvolle Dauer einer Trennung kann ich bei einem Baby zwar nicht einschätzten. Aber ich stimme Ihrer Einschätzung zu.
Tragen Sie Ihre Argumente und Bedenken vor.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
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