Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Sie schreiben, dass es in dem beschriebenen Fall bereits eine gerichtliche Regelung gibt, die dem Vater des Kindes vorgibt, wie der Umgang gestaltet wird. Selbst Regelungen des Zurückbringens wurden in den Beschluss mit aufgenommen.
Der Mutter steht nun die Möglichkeit offen aus diesem Beschluss gem. § 33 FGG
gegen den Vater zu vollstrecken, falls dieser sich nicht an die Regelungen hält.
Das Gericht kann daher gegen den Vater ein Zwangsgeld erheben, falls er sich nicht an die Regelungen hält. Unter Umständen kann selbst einen Zwangshaft angeordnet werden. Dieses Zwangsgeld muss zuvor angedroht werden.
Die Mutter muss demnach als nächsten Schritt eine Zwangsgeldfestsetzung gegen den Vater vor dem für die Angelegenheiten des Kindes zuständigen Familiengerichtes beantragen.
In diesem Verfahren erhält der Vater dann auch Gelegenheit sich zu äußern.
Innerhalb dieses Verfahrens kann dann der Vater auch die Vorwände der Zuwiderhandlungen - die angebliche Krankheit des Kindes oder die eigene Mittellosigkeit für den Erwerb eines Fahrscheines - vorbringen.
Das Familiengericht wird sich dann aber nicht mit der bloßen Behauptung zufrieden geben, sondern konkrete Anhaltspunkte für die Behauptungen fordern.
Die Mittellosigkeit zum Fahrscheinerwerb wird sich für die Entscheidung des Gerichtes nicht zum Vorteil des Vaters auswirken.
Weitergehende Maßnahmen als aus dem bestehenden Titel (Beschluss) gegen das abredewidrige Verhalten des Vaters vorzugehen benötigt die Mutter an sich nicht. Sollte es längerfristig zu Problemen bei der Ausübung des Umgangsrechtes kommen ist die logische Konsequenz, dass eine neue Umgangsregelung getroffen werden muss, bei der solche Probleme nicht mehr aufkommen können. Es könnte unter Umständen ein Umgangsrecht nur noch in der Form bestehen, dass des Vater das Kind in der Nähe des Wohnortes des Kindes „sehen" darf.
Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort weiter geholfen zu haben.
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Diese Antwort ist vom 21.07.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfragen: Was passiert mit dem Kind in der Zwischenzeit ab dem verstrichenem Rückgabezeitpunkt ? Verbleibt es bei Vater bis eine neue Umgangsregelung besteht ?
Wie oft kann der Vater die Rückgabe verzögern und die Mutter so zur Abholung zwingen bis daraus eine Konsequenz entsteht, wie eine schnelle Verfügung, das der Umgang dann am Wohnort des Kindes zu erfolgen hat ?
Kurzer Zusammenhang: Der Vater kam bis dato noch nie der Unterhaltspflicht nach und hat vor die Fahrtkosten per Zug, die sich im Monat auf 800,00 belaufen würden über AGL2 Sonderbedarf abzurechnen, er verfügt also schon jetzt nicht über die finanziellen Mittel für den Umgang.
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Herstellung der getroffenen Umgangsregelung ist notfalls mit Hilfe der Polizeibehörden durchzusetzen.
Wie dargestellt, kann die Mutter zuvor mit Hilfe des Beschlusses bereits gegen den Vater Vollstreckungsmaßnahmen anstrengen.
Wann Anspruch auf eine neue Umgangsregelung besteht ist eine Einzelfallentscheidung. Sicher sollten aber mindestens drei Verstöße vorliegen, bevor zu so einer einschneidenden Maßnahme durch das Gericht gegriffen wird.
Das fehlende Nachkommen der Unterhaltszahlungspflicht beeinflusst eine Entscheidung des Gerichtes ebenfalls zulasten des Vaters.
Mit freundlichen grüßen
Rechtsanwalt Mathias Drewelow
(www.mv-recht.de)