Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Leider kenne ich die zwischen den Elternteilen getroffene Vereinbarung des Umgangsrechts nicht in allen Details. Ich verstehe den Sachverhalt dahingehend, dass zunächst vereinbart worden ist, dass das Umgangsrecht durch den Vater im Rahmen von Wochenendebesuchen im Haushalt des Kindes und der Kindesmutter ausgeübt werden soll und dass es später, wenn sich das Kind an den Vater gewöhnt hat, dazu kommen soll, dass der Vater das Kind mit in seine Wohnung nehmen soll.
An dieser Vereinbarung wäre dann nicht mehr festzuhalten, wenn durch die Ausübung des Umgangsrechts in der väterlichen Wohnung das Kindeswohl gefährdet wäre. Dies könnte dadurch der Fall sein, dass das Kind aufgrund der (vermeintlichen) Allergie gegen Katzenhaare gesundheitliche Beeinträchtigungen in dieser Wohnung erleidet. Dies steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch überhaupt nicht fest. Zum einen ist die Allergie des Kindes nicht einmal nachgewiesen. Zum anderen befindet sich in der väterlichen Wohnung nur gelegentlich eine Katze. Es ist daher sehr wohl denkbar, dass das Kind auch im Falle einer schwachen Allergie keinerlei Beeinträchtigungen erleidet, solange es sich nicht zeitgleich mit der Katze in der Wohnung befindet und der Vater vor den Besuchen versucht, die Katzenhaare weitestgehend zu entfernen.
Daher sollte zunächst an der getroffenen Umgangsrechtsvereinbarung festgehalten werden. Sollte die Mutter Bedenken um das Kindeswohl haben, steht es ihr frei, eine gerichtliche Überprüfung des Sachverhalts anzustrengen. Sollte sie den geplanten Umgang des Vaters vereiteln, liegt es hingegen am Vater, das Umgangsrecht gerichtlich durchzusetzen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.