Sehr geehrte Ratsuchende,
nach einem Brand bleibt der Bestandschutz bestehen, soweit es zeitnah und entsprechend dem ehemaligen Bestand wieder aufgebaut wird. Voraussetzung ist dabei, dass vor dem Brand der Bestandsschutz nicht erloschen ist, also ggfs. das Gebäude zwischenzeitlich (zwischen Ersterrichtung und Brandschaden) abgerissen und neu aufgebaut worden ist (BVerwG, Beschl. v. 05.06.2007, Az.:
BVerwG 4 B 20.07
).
Dass es seit der ersten Errichtung nicht verändert worden ist, sollte der Verkäufer daher im Kaufvertrag ausdrücklich zusichern. Auch sollte der Zustand dann manifestiert werden; sinnvollerweise durch Planerstellung mit Maßen.
Der Bestandschutz besteht aber nur, wenn das Gebäude durch Brand, Naturereignisse oder außergewöhnliche Ereignisse zerstört worden ist - er erlischt sofort, wenn Sie das selbst Gebäude abreißen, um z.B. etwas Neues aufzubauen.
Der Bestandschutz erlischt aber auch dann, wenn nach einem Brand z.b. ein größeres oder der Form nach abweichendes Gebäude neu errichtet wird; daher werden Sie nur ein sehr ähnliches Gebäude mit der ehemaligen Größe wieder unter dem Gesichtspunkt des Bestandschutzes errichten können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg