Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Antwort
vonRechtsanwalt Kianusch Ayazi, LL.B.
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
§ 186 StGB stellt die üble Nachrede wie folgt unter Strafe:
"Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Sie geben an, der Miterbe habe sie in dem Schreiben verschmäht und beleidigt. Der Nachlasspfleger hat dieses Schreiben danach an die Mitglieder der Erbengemeinschaft weitergeleitet.
Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 186 StGB müssten die o.g. Voraussetzungen erfüllt sein und der Täter müsste diesbezüglich einen Vorsatz aufweisen.
Ich sehe aufgrund dessen mehrere Gründe, aufgrund derer eine Strafbarkeit des Nachlasspflegers wahrscheinlich nicht bestehen wird.
Zum einen erfüllen verschmähende und beleidigende Äußerungen den Tatbestand des § 186 StGB nicht unbedingt. Beleidigungen und verschmähende Äußerungen fallen für sich genommen unter den Tatbestand des § 185 StGB. Damit eine üble Nachrede gegeben ist, müssten die Voraussetzungen des § 186 StGB, wie oben wiedergegeben, erfüllt sein. Beleidigende/verschmähende Inhalte sind nicht immer dazu geeignet, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
Zum anderen fehlt es hier wohl an einem nachweisbaren Vorsatz des Nachlasspflegers. Es ist naheliegend, dass dieser in einem Strafverfahren behaupten wird, er habe das Schreiben nicht mit dem Vorsatz einer üblen Nachrede an die Mitglieder der Erbengemeinschaft versandt, sondern vielmehr im Rahmen der Ausübung seiner Funktion und zum Zwecke der allseitigen Kenntnisnahme von dem die Erbengemeinschaft betreffenden Geschehen.
Vor diesem Hintergrund sehe ich hier keine hohen Erfolgsaussichten für einen Strafantrag, zumal das Verfahren mangels öffentlichen Interesses aller Wahrscheinlichkeit nach ohnehin eingestellt würde.
Ihnen steht es natürlich trotzdem frei, eine Strafanzeige zu erstatten und einen Strafantrag zu stellen. Die Staatsanwaltschaft wird die Vorwürfe von Amts wegen prüfen und Sie sodann über den Ausgang des Verfahrens bescheiden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Kianusch Ayazi, LL.B. (Bucerius Law School)
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