Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage(n). Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Plattform dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung bzw. Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen. Dies vorausgeschickt beantworte ich Ihre Frage(n) auf der Grundlage Ihrer Angaben weiter wie folgt:
1. In strafrechtlicher Hinsicht kommt die Verwirklichung des Straftatbestandes der üblen Nachrede in Betracht. Hier der Wortlaut der Vorschrift:
„ § 186 StGB
Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
a) In strafprozessualer Hinsicht sollten Sie unbedingt wissen, dass Beleidigungsdelikte wie die üble Nachrede gemäß § 194 StGB
allenfalls auf " STRAFANTRAG ", der gemäß § 77 b StGB
binnen 3 Monaten zu stellen wäre, verfolgt werden.
b) Eine üble Nachrede könnte von Ihnen gem. § 374 StPO
auch im Wege der sogenannten " Privatklage " verfolgt werden. Ein solches Vorgehen setzt jedoch nach § 380 StPO
grundsätzlich einen erfolglosen Sühneversuch voraus:
" § 380 StPO
Sühneversuch
(1) Wegen Hausfriedensbruchs, BELEIDIGUNG, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung (§§ 223
und 229
des Strafgesetzbuches), Bedrohung und Sachbeschädigung ist die Erhebung der Klage ERST ZULÄSSIG, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde die Sühne erfolglos versucht worden ist... Der Kläger hat die Bescheinigung hierüber mit der Klage einzureichen.
(2) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, daß die Vergleichsbehörde ihre Tätigkeit von der Einzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen darf.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der amtliche Vorgesetzte nach §194 Abs. 3 oder §230 Abs. 2
des Strafgesetzbuches befugt ist, Strafantrag zu stellen.
(4) Wohnen die Parteien nicht in demselben Gemeindebezirk, so kann nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung von einem Sühneversuch abgesehen werden."
2. In zivilrechtlicher Hinsicht kommt eine Klage auf UNTERLASSUNG künftiger Äußerungen, wie beschrieben, in Betracht.
a.) Als Anspruchsgrundlage für ein solches Vorgehen könnte § 1004 BGB
greifen:
„ § 1004 BGB
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.“
Die zitierte Vorschrift schützt nach allgemeiner Rechtsauffassung NICHT NUR das "Eigentum". Unter den besonderen Schutz von § 1004 BGB
fallen alle absoluten Rechte, wie z.B. das Leben, die Gesundheit, die Freiheit und auch das sogenannte " allgemeine Persönlichkeitsrecht."
Geschützt wäre also durch § 1004 BGB
insbesondere auch Ihre persönliche Ehre.
Eine Klage auf Unterlassen ist jedoch mit einem nicht zu unterschätzenden Kostenrisiko verbunden. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer solchen Klage sollten idealerweise von einem Anwalt vor Ort vorgenommen werden.
b.) Eine auf SCHADENSERSATZ gerichtete und auf § 823 BGB
gestützende Klage hätte nach erster Beurteilung der Sach – und Rechtslage kaum Aussichten auf Erfolg. Dies begründe ich wie folgt:
Durch § 823 Abs. 1 BGB
ist zwar ebenfalls das Persönlichkeitsrecht und damit auch die Privatsphäre geschützt. Allerdings dürfte es schwierig sein, einen ersatzfähigen Schaden darzulegen.
Alleine die rechtswidrige Verletzung Ihrer Privatsphäre, insbesondere auch gegenüber Ihrer Freundin, hat nach erster Einschätzung nämlich nicht einen materiellen sondern allenfalls einen immateriellen Schaden verursacht.
Ersatz für einen immateriellen Schaden kann allerdings nur in den engen Grenzen des § 253 BGB
verlangt werden:
„ § 253 BGB
Immaterieller Schaden
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.“
Hinsichtlich der außerdem in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlage des § 823 Abs. 2 BGB
i.V.m. § 186 StGB
( üble Nachrede ) bestünde die soeben beschriebene Problematik ebenfalls.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Bedarf benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion, um an mich eine Nachfrage im Rahmen dieses Forums zu richten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Austraße 9 ½
89407 Dillingen a.d.Donau
Tel./Fax.: 09071-2658
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Anlage
§ 823 BGB
Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein SONSTIGES RECHT eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den SCHUTZ eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Diese Antwort ist vom 16.09.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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