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Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Die Übertragung des Erbteils ist nur durch notariell beglaubigten Vertrag möglich. Im Rahmen dieses Vertrages können auch Haftungen und sonstige Verbindlichkeiten ausgeschlossen werden.
Wenn der Nachlass überschuldet ist oder der Alleinerben den Aufforderungen zur Zahlung nicht nachkommt, können Sie allerdings für die Kosten der Beisetzung herangezogen werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage umfassend beantworten. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
07.04.2021 | 18:08
Hallo H. Krueckemeyer, bedeutet das, jetzt von den Bestattungskosten abgesehen, dass sämtliche evt. diesen Nachlass betreffenden Gläubiger -auch der Staat- dann keine Forderungen mehr an mich stellen können?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
07.04.2021 | 18:52
Sehr geehrter Fragesteller,
richtig, dies lässt sich vertraglich vereinbaren. Allerdings dafür einen vollständigen Haftungsausschluss noch kein Vermögen aus dem Nachlass entfernt worden sein.
Die Haftung Für die Beisetzung trifft die Abkömmlinge wenn eine Haftung durch die Erben ausgeschlossen ist. Daher kann diese Haftung nicht per Vertrag abgegeben werden.
Sollten weitere Rückfragen bestehen können Sie mich via E-Mail kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt