Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.
Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
Falls die Bank Sie nicht aus der Mithaftung entlässt haften Sie weiter neben Ihrem Ehemann. Sollte Ihr Mann also die monatlichen Raten nicht mehr bedienen, so würde die Bank wohl auf Sie als Mitschuldner zurückgreifen. In einem solchen Fall müssten Sie unter Umständen auch den Schuldenteil Ihres Mannes begleichen.
Aufgrund des Umstandes, dass Sie Ihr Teileigentum an dem Haus übertragen auf Ihren Ehemann, bestehen keinerlei Rechte mehr an dem noch gemeinsamen Haus.
Grundsätzlich wäre anzuraten, dass Sie erst dann Ihr Eigentum erst nach der Entlassung aus der Haftung gegenüber der Bank zu übertragen. Andernfalls würden Sie Ihr Eigentum verlieren und müssten dennoch weiter dafür haften. Jedoch ist es aus Sicht Ihres Mannes sinnvoller, zuerst das Eigentum zu erhalten und dann erst Sie von der Haftung zu befreien. Anderenfalls würde er falls Sie es sich anders überlegen sollten als Alleinschuldner gegenüber der Bank dar und hätte jedoch nicht den Vorteil des Alleineigentums.
Daher wäre es in diesem Fall durchaus sinnvoll, die Übertragung unter die Bedingung zu stellen, dass auch tatsächlich eine Haftungsbefreiung gegenüber der Bank erfolgt. Entlässt die Bank Sie nicht aus der Haftung, so würde auch der Vertrag über das Eigentum hinfällig. Eine andere Möglichkeit wäre es auch zunächst einen Vorvertrag abzuschließen, dass für den Fall der Haftungsbefreiung das Hauseigentum übertragen wird.
Ich hoffe ich konnte Ihnen dennoch mit der Antwort weiterhelfen. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de