Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Zunächst einmal ist klarzustellen, dass Kindergeld und der Kinderfreibetrag nur alternativ gezahlt werden (§ 31 EStG
).
Wenn Sie eine Übertragung wünschen, müssen Sie und die zustimmende Person, also Ihre Exfrau, beim Finanzamt die Anlage K ausfüllen.
Abgesehen von der Frage, ob eine solche Übertragung des vollen Kinderfreibetrags für sie vorteilhaft ist oder nicht, ist sie nur noch in zwei Fällen möglich. Der § 32 Abs. 6 Satz 5 EStG
besagt, dass bei Elternteilen, die nicht die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen, ein Elternteil den Freibetrag auf den anderen Elternteil übertragen kann, wenn nicht er, sondern der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung im Wesentlichen nachkommt.
Das heißt, der Elternteil, der alleine seine Unterhaltsverpflichtung erfüllt, kann unter vorgenannter Voraussetzung den vollen Kinderfreibetrag beanspruchen. Wer total leistungsunfähig ist (Sozialhilfeempfänger etc.) wird so behandelt, als komme er seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nach.
Eine Auflistung darüber, welche Auswirkungen eine solche Übertragung haben kann befindet sich im Anhang zur Anlage K. Die Übertragung kann demnach dazu führen, dass auch andere kindbedingte Entlastungen bei dem berechtigten Elternteil entfallen.
Dies kann sein, z. B.
– der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b
Einkommensteuergesetz – EStG),
– der geringere Prozentsatz bei der zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG
),
– der Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung für auswärtig untergebrachte volljährige Kinder (§ 33a
Abs. 2 EStG),
– die Übertragung des dem Kind zustehenden Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 5 EStG
),
– die Berücksichtigung von nachgewiesenen erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten für Kinder bis zur Vollendung des
14. Lebensjahres (§ 33c EStG
) und
– die Ermäßigung von Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer).
Sie sollten aber weiterhin beachten, dass durch den Wegfall des Kindergeldes bei Ihrer Exfrau sich Ihr eigener Unterhaltsbetrag erhöht, da keine Kindergeldverrechnung mehr vorgenommen werden kann.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
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Diese Antwort ist vom 27.03.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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