Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Der vorgelegte Text ist ein wirksamer Mietaufhebungsvertrag in Verbindung mit dem Abschluss eines neuen Mietvertrages.
In der Tat ist durch diesen Vertrag Ihre Haftung für Schadensfälle ab dem 15.12.2016 ausgeschlossen. Eine Grenze finden derartige Haftungsausschlüsse immer im Falle von Arglist und Vorsatz. Wenn Sie also arglistig einen von Ihnen verursachten Schaden dem Vermieter verschwiegen hätten, könnte insofern noch eine Haftung auf Sie zukommen. Das gleiche gilt wenn Sie - etwa als Besucher der neuen Mieterin - nach dem 15.12.2016 einen Schaden in der Wohnung verursachen. Ich vermute, dass Ihnen das ohnehin klar war.
2. Eine Notwendigkeit, das Untermietverhältnis zu kündigen, besteht nach meinem Dafürhalten nicht. Die eigentliche Folge der Kündigung wäre ja die Verpflichtung der Untermieterin, die Mietsache an Sie zurückzugeben. Das soll aber nach dem Sinn der Vereinbarung gerade nicht geschehen. Es ergibt sich im Übrigen aus dem Sinn der dreiseitigen Vereinbarung, dass das Untermietverhältnis gleichzeitig mit dem Übergang des Mietverhältnisses auf die neue Mieterin endet. Die Mieterin könnte sich hinterher nicht auf ein Fortbestehen des Untermietverhältnisses berufen, weil sie sich damit im Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten setzen würde. Fallgestaltungen, in denen die Untermieterin ein Interesse hätte, sich auf ein Fortbestehen des Untermietverhältnisses zu berufen, sind ohnehin nur schwer vorstellbar.
3. Ich sehe einen gewissen Regelungsbedarf bezogen auf die Haftung im Innenverhältnis zwischen Ihnen und der neuen Mieterin. Tatsächlich ist zwar in Ziffer 3.1 der Vereinbarung Ihre Haftung gegenüber der der Untermieterin ausgeschlossen, umgekehrt ist das aber nicht der Fall. Ich empfehle, dies durch Vereinbarung zwischen Ihnen und der Untermieterin nachzuholen.
Eine entsprechende Vereinbarung empfehle ich auch bezüglich der Nebenkosten. Nach Ziffer 5.2 sind die Nebenkosten zwar vom Vermieter allein mit der neuen Mieterin abzurechnen. Daraus ergibt sich aber nicht zwingend ein Verzicht der Mieterin auf einen internen Ausgleich mit Ihnen. Das sollte ebenfalls klargestellt werden, besonders, weil eine Nebenkostenrückzahlung nach Ziffer 3.1 ausschließlich der neuen Mieterin zustände.
Beide Ergänzungen können zwischen Ihnen und der Mieterin vereinbart werden. Eine Beteiligung der Vermieterseite ist nicht nötig.
4. Trotz dieser Ergänzungsvorschläge bleibt es aber dabei, dass Sie nicht für Schäden haften, die nach dem 15.12.2016 entstehen und zwar auch nicht im Innenverhältnis zur Mieterin. Auf die Ausnahmen, die ich unter Ziffer 1. erwähnte, weise ich noch einmal hin.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 20.11.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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der zweite Satz in Ziffer 3. meiner Antwort muss richtig heißen:
Tatsächlich ist zwar in Ziffer 3.1 der Vereinbarung die Haftung der Untermieterin Ihnen gegenüber ausgeschlossen, umgekehrt ist das aber nicht der Fall.
ich bitte, das Versehen zu entschuldigen.
Mit freundlichen Grüßen, Roger Neumann