Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Damit Sie die Pauschalbesteuerung der Beiträge nicht gefährden, dürfen Sie generell die Ansprüche aus der Direktversicherung nicht abtreten oder beleihen.
Auch sind nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und der Übertragung der Direktversicherungen auf Sie Ihre Gestaltungsrechte noch gem § 2 Abs. 2 BetrAVG
bis zur Vollendung des 59. Lebensjahres eingeschränkt. So dürfen die
die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag -soweit Sie aus Beiträgen des Arbeitgebers stammen -nicht abgetreten, beliehen oder verpfändet werden.
Anders verhält es sich mit den von Ihnen gezahlten Beträgen. Die nach Ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis von Ihnen gezahlten Beiträge auf die übernommenen Direktversicherungen sind beleihbar und können daher unproblematisch von Ihnen beliehen werden.
Sollten Sie Rückfragen haben, stehe ich zur Beantwortung gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Besten Dank.
Kann ich die von mir gezahlten Beiträge auf die übernommen Versicherungen auch an die Versicherung (Rückkauf) zurück verkaufen.
MFG
Sehr geehrter Fragesteller,
das lässt sich ohne konkrete Kenntnis der Art der Versicherung nicht beantworten. Bei einer fondsgebundenen Versicherung ist es z.B. nicht möglich.
Bitte hier einfach bei der Versicherung anfragen.
Mit freundlichen Grüssen
R. Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt