Sehr geehrter Fragesteller,
als Erwachsender gilt für Sie das Arbeitszeitgesetz, auch wenn Sie sich in einem Berufsausbildungsverhältnis befinden (§ 2 Abs. 2
Arbeitszeitgesetz). Maßgeblich für die Arbeitszeit ist § 3
Arbeitszeitgesetz:
§ 3
Arbeitszeitgesetz - Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Soweit der Arbeitsvertrag nichts regelt empfehle ich Ihnen zu kontrollieren, ob auf Ihr Ausbildungsverhältnis nicht etwas tarifvertragliche Regelungen anzuwenden sind, die auch die Arbeitszeit an sich regeln können.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
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Diese Antwort ist vom 28.03.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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28.03.2010
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16:38
Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Sauer
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