Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) werden bei der Berechnung der Bemessungsgrenze Sozialversicherungsabgaben nicht berücksichtigt, so daß es also allein auf den Nettoverdienst ankommt. Wird die Bemessungsgrenze dann aber überschritten, besteht kein Anspruch auf Kindergeld mehr, und der Staat wird die Zahlungen einstellen.
Nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.07.2005) wird Ihre Tochter einen Unterhaltsbedarf von € 640/monatlich zugestanden werden müssen. Mit Ausbildungsvergütung und BAB erhält sie aber bereits € 605, so daß lediglich noch der Differenzbetrag von € 35 durch die Unterhaltspflichtigen auszugleichen sein wird. Das sind im übrigen, da die Tochter volljährig ist, beide Elternteile. Die Zahlung von € 150,00 geht also weit über das tatsächlich geschuldete hinaus.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
www.andreas-schwartmann.de