Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Wenn Ihre Mutter einen Teil des Hauses bezahlt, dann ist dies ebenfalls eine Schenkung.
Wenn Ihre Mutter Ihnen ein Darlehen gibt, dann sind das Darlehen und die Zinsen keine Schenkungen, wenn Sie mit Ihrer Mutter einen fremdüblichen Vertrag abschließen, d.h. die Konditionen so wählen, wie ein fremder Dritter (bspw. eine Bank) Sie vereinbaren würde.
Wenn Sie Ihrer Mutter das Wohnrecht unentgeltlich einräumen, schenken Sie Ihrer Mutter einen „Wertgegenstand", da die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts nach dem BFH eine Schenkung darstellt.
Sie können Ihrer Mutter das Wohnrecht aber auch entgeltlich einräumen, dazu lassen Sie den Wert des Wohnrechtes bestimmen, dieser ist vom Alter Ihrer Mutter abhängig, in diesem Fall stehen sich Leistung und Gegenleistung korrespondierend gegenüber und die Überlassung des Wohnrechtes und auch die Überlassung des Geldes, es sei denn Sie vereinbaren ein Darlehen, ist in keinem Fall eine Schenkung.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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Hallo Herr Braun,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wäre es denn möglich, dass ich mit meiner Mutter (Alter: 71) gemeinsam (zwei Bauherren) auf dem mir überschriebenen Grundstück baue, Sie dann Teilbesitz an der Immobilie hat und ich diesen Anteil vererbt bekomme?
Dann würde ja für den Anteil des Hauses als Erbe einen erneuter Freibetrag von 400.000€ zur verfügung stehen.
Viele Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können mit Ihrer Mutter das Haus auch gemeinsam bauen.
Und wenn Ihre Mutter Ihnen den Anteil dann vererbt steht Ihnen der Freibetrag erneut zu. Dieser Freibetrag steht Ihnen auch wieder zu, wenn zwischen erster Schenkung und einer eventuellen zweiten Schenkung ebenfalls wieder 10 Jahre liegen.
Sie können dazu eine GbR gründen und darin auch die Regeln des gemeinsamen Bauens festlegen.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt