Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Die Vaterschaft bestimmt sich nach § 1592 BGB
(sh. Anhang). Wenn keine Vaterschaft besteht, so kann eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung nach § 1600 d BGB
(sh. Anhang) angestrebt werden.
Wenn „Ihre Tochter“ in der Ehe mit einem anderen geboren ist, dann ist dieser wohl der Vater vor dem Gesetz. Eine Anfechtung kann nur unter den Voraussetzungen § 1600 b Abs. 3 BGB
(sh. Anhang) erfolgen. Die Frist beträgt zwei Jahre ab Volljährigkeit oder wenn die Kenntnis erst später erfolgte, ab Kenntnis von der Vaterschaft.
Zum jetzigen Zeitpunkt gehe ich davon aus, dass Sie kein Vater vor dem Gesetz sind und somit auch keine Erbansprüche von „Ihrer Tochter“ gestellt werden können. Zum jetzigen Zeitpunkt müsste „Ihre Tochter“ die Vaterschaft feststellen lassen bzw. die bestehende anfechten. Ohne einen solchen Akt gelten Sie nicht als Vater.
Besteht eine Vaterschaft vor dem Gesetz, so ist „Ihre Tochter“ mit den anderen Kindern zu gleichen Teilen Erbe. Durch Testament können Sie die Erbschaft dann auf den Pflichtteil (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils) beschränken.
Sie können die Überprüfung der Vaterschaft in Einvernehmlichkeit mit Ihrer Tochter durch einen Vaterschaftstest in einer medizinischen Einrichtung unverbindlich (ohne rechtliche Wirkung) feststellen lassen.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats.
Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel.: 0351/2 69 93 94
Fax: 0351/2 69 93 95
e-mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
www.anwaltskanzlei-sperling.de
Anhang:
§ 1592 Vaterschaft
Vater eines Kindes ist der Mann,
1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d
oder § 640h Abs. 2
der Zivilprozessordnung gerichtlich festgestellt ist.
§ 1600d Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.
(2) 1Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. 2Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.
(3) 1Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluß sowohl des 300. als auch des 181. Tages. 2Steht fest, dass das Kind ausserhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.
(4) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.
§ 1600b Anfechtungsfristen
(1) 1Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. 2Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne von § 1600 Abs. 2 erste Alternative hindert den Lauf der Frist nicht.
(2) 1Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. 2In den Fällen des § 1593 Satz 4 beginnt die Frist nicht vor der Rechtskraft der Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass der neue Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist.
(3) 1Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind nach dem Eintritt der Volljährigkeit selbst anfechten. 2In diesem Fall beginnt die Frist nicht vor Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.
(4) 1Hat der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann der Anfechtungsberechtigte nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten. 2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Erlangt das Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut.
(6) 1Der Fristablauf ist gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. 2Im Übrigen sind die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechend anzuwenden.
Diese Antwort ist vom 29.09.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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Guten Tag,
die Anfechtungsfrist hätte ich gerne erläutert: der Zeitpunkt, wann ein inzwischen volljähriges Kind vom "richtigen" Vater erfahren hat, ist doch objektiv nicht nachprüfbar und könnte also durchaus auf die 2 Jahresfrist hin "nachgebessert" werden, oder?
Mit freundlichem Gruß...
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Dies ist grundsätzlich zutreffend. Sie können in einem von dem Kind angestrengten Verfahren die Frist in Frage stellen und gegebenenfalls die Mutter als Zeugin benennen. Auf jeden Fall haben Sie den Brief als Nachweis für den spätesten Beginn der Kenntniserlangung. Wenn Sie nicht darauf reagieren, verstreichen die zwei Jahre vielleicht ohne weiteres.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin