Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst muss ich sagen, ist der Vertrag bereits sehr gut gelungen und orientiert sich prima an der rechtliche Lage. Korrekt ist, dass die Eltern ( sorgeberechtigten) der Minderjährigen Akteure natürlich zustimmen müssen, eine Ausnahme würde nur bei bewilligtem bestehendem eigenem Gewerbe der Minderjährigen zutreffen. Hierfür habe ich keine Anhaltspunkte, aber um über jeden Zweifel erhaben zu sein, lohnt sich die Unterschrift der Eltern auf jeden Fall.
Grundsätzlich kann der Urheber, das Urheberrecht nicht übertragen, sondern nur Nutzungsrechte( Vg. 31- 44 UrhG). Diese können für alle Nutzungsarten, zeitlich unbegrenzt, mit der Erlaubnis an Dritte weiter zu lizenzieren, einfach oder exklusiv erfolgen. Insofern ist alles richtig und die Korrekturen sind eher marginaler Natur. Nach § 31a UrhG
dürfen auch unbekannte Nutzungsarten übertragen werden, jedoch bedarf dieser Vertrag der Schriftform ( sonst auch formlos, sprich auch mündlich möglich)
Man spricht hier statt von einem Kaufvertrag von einem Lizenzvertrag, statt einem Kauf von Logos und Bildern werden Nutzungsrechte eingeräumt. Eine Falschbezeichnung schadet zwar nicht, aber dennoch gibt man so zu erkennen, dass man den Unterschied zwischen Urheber- und Nutzungsrecht beim Vertragsschluss gekannt und berücksichtigt hat.
Die Klausel, dass Unterlizenzen auch bei Wegfall der Hauptlizenz bestehen bleiben ist eigentlich überflüssig, da von einer unwiderruflichen Übertragung der Lizenz ( Nutzungsrechte) ausgegangen wird.
Vorarbeiten und Entwürfe nicht weiter nutzen zu dürfen, führt meines Erachten zu weit. Dies dürfte wenn überhaupt wegen einseitiger Benachteiligung zulässig, den Preis in die Höhe treiben, daher würde ich von dieser Klausel zwingend abraten, da der Schutz nicht effektiv genug ist. Wann wurde denn eine Vorarbeit genutzt?- wichtiger ist wohl die Unterscheidungskraft des Endproduktes.
§ 2 und § 3 kann man zusammenfassen.
Die Unwiderruflichkeit schränkt leider die gesetzliche Rückrufmöglichkeit wegen veränderter Überzeugung ( § 42 UrhG
) und Nichtausübung (§41 UrhG
) NICHT ein. Dies sollte aus dem Vertrag deutlich hervorgehen.
Ganz wichtig ist auch , dass die Vergütung zwingend angemessen sein muss, sonst droht eine Nachforderung de urhebers, ebenso müssen die Faktoren, wie die Ausschließlichkeit und die Weiterübertragbarkeit und Veränderbarkeit zwingend bei der Vergütung berücksichtigt werden ( VGl. § 36 UrhG
; §32 b UrhG
sowie §§ 32, 32 a Urhg)
Zu guter Letzt: die Rechtswahl (Deutschland ) ist möglich. Die Wahl des Gerichtsstands ist jedoch nur eingeschränkt ( vgl. § 38 ZPO
) möglich, in ihrem Fall sehe ich die Voraussetzungen als nicht erfüllt an. Zulässig wäre die grob gesagt, nur unter Kaufleuten, Juristischen Personen und Sondervermögen oder wenn der Vertragspartner im Ausland lebt ( mindestens eine Partei keinen inländischen Gerichtsstand hat) UND die Vereinbarung erst nach Aufkommen eines Streits geschlossen wurde ODER für den Fall geschlossen wird, dass eine Partei ihren Wohnsitz ins Ausland oder nach unbekannt verlegt.
Ich würde den Vertrag daher wie folgt gestalten:
Vertrag
zwischen ...... (im Vertrag „Lizensnehmer" genannt)
Anschrift: ......
und ...... (im Vertrag „Urheber" genannt)
Anschrift: ................................
§ 1 Vertragsgegenstand
Der Lizenznehmer erwirbt an den nachfolgend beschriebenen Grafiken und dem nachfolgend beschriebenen Logo vom Designer ein unbeschränktes, ausschließliches Nutzungsrecht mit der Befugnis Unterlizenzen zu erteilen und Logo und Graphiken zu be- und verarbeiten und zu verändern.
Das Logo wird in Anlage 1 abgebildet und beschrieben.
Die Grafiken werden in Anlage 2 abgebildet und beschrieben.
§ 2 Kaufpreis
(1) Der Kaufpreis der Grafiken und des Logos beträgt zusammen .... Euro.
(2) Der Kaufpreis wird bei dem Abschluss des Vertrages an den Urheber fällig.
§ 3 Urheberrecht
Der Urheber erklärt mit seiner Unterschrift, dass er der alleinige Urheber der in § 1 genannten Grafiken und des in § 1 genannten Logos ist und berechtigt ist, die Nutzungsrechte an Logo und Graphiken einzuräumen.
§ 4 Übertragung der exklusiven Nutzungsrechte
(1) Der Urheber räumt dem Lizenznehmer unwiderruflich und ausschließlich sämtliche zeitlich, räumlich und sachlich unbeschränkten Rechte an den im Rahmen dieses Vertrags genannten ( §1) urheberrechtlich geschützten Werken ein. Der Rückruf nach §§ 41
, 42 UrhG
bleibt unberührt.
(2) Der Lizenznehmer ist berechtigt, das Logo und/oder die Grafiken auf sämtliche bekannte und unbekannte Nutzungsarten zu nutzen. Hierzu zählen insbesondere die Printform (z.B. in Geschäftskorrespondenz, Werbeflyern, Anzeigen, etc.) und die digitale Form (z.B. im Internet, auf der Homepage, in Form von Bannerwerbung, etc.) und auch die wiederholte Nutzung gleich welcher Form. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere auch jedwede Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung und Sendung.
(3) Der Lizenznehmer ist berechtigt, das Logo und/oder die Grafiken selbst oder durch Dritte zu bearbeiten, umzugestalten oder ein »Re-Design« durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.
(4) Die Einräumung und Übertragung der unbeschränkten Nutzungsrechte erfolgt ausschließlich (exklusiv) zu Gunsten des Lizenznehmers. Der Urheber verpflichtet sich, Grafiken und Logos nicht in wesentlich identischer Form für eigene Zwecke zu nutzen oder diese Dritten, auch in Form von Entwürfen und Vorarbeiten, zu überlassen.
(5) Der Lizenznehmer kann die Nutzungsrechte an dem Logo und/oder den Grafiken ohne vorherige Zustimmung des Urhebers auch an Dritte übertragen.
(6) Der Lizenznehmer ist berechtigt, an dem Logo und/oder den Grafiken in eigenem Namen Schutzrechte anzumelden, insbesondere Designschutz und Markenschutz. Der Urheber wird sämtliche dafür erforderlichen Informationen schriftlich übermitteln und ggf. erforderliche Erklärungen gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt auf erstes Anfordern zur Verfügung stellen.
(7) Die Einräumung des in diesem § beschriebenen Nutzungsrechts erfolgt aufschiebend bedingt bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung.
§ 5 Salvatorische Klausel
Soweit eine Bestimmung aus diesem Vertrag ungültig ist oder wird, bleiben die übrigen Bestimmungen aus diesem Vertrag davon unberührt. Es ist eine Regelung zu finden, die dem Parteiwillen, der sich aus dem Vertrag ergibt, am nächsten kommt.
§ 6 Anwendbares Recht
Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Anlage 1
„Bild des Logos"
(erstellt mit …, im Jahr 2018, 2019)
Anlage 2
„Bilder der Grafiken"
(erstellt mit…, im Jahr 2018, 2019)
Unterschrift und Datum
Ort/Datum Hamburg, den ....
Designer ....
rechtsverbindliche Unterschrift
Erziehungsberechtigte des Designers
Erziehungsberechtigter ....
rechtsverbindliche Unterschrift
Erziehungsberechtigte ....
rechtsverbindliche Unterschrift
Auftraggeber ...
rechtsverbindliche Unterschrift
Erziehungsberechtigte des Auftraggebers
Erziehungsberechtigter ....
rechtsverbindliche Unterschrift
Erziehungsberechtigte .....
rechtsverbindliche Unterschrift
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 19.02.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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19.02.2019
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13:12
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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