Sehr geehrter Fragesteller,
Frage 1:
"bis wann muss mein derzeitiger GdB mindestens gültig sein ohne Nachteile für mich?"
Mit Beginn des Renteneintritts bis zur Unanfechtbarkeit des Rentenbescheids ( 1 Monat nach Zustellung der Rentenbewilligung).
Frage 2:
"Für welchen Termin kann das Zentrum ..... frühestens einen neuen GdB festlegen?"
Dies richtet sich nach dem Ablauf der Heilungsbewährungszeit, welcher aus den bisherigen Bescheiden ersichtlich sein sollte.
Da Sie grundsätzlich den Mitwirkungspflichten nach § 60
I Nr. 2 SGB I unterliegen, hätten Sie den Wegfall der Erkrankung bereits von sich aus mitteilen müssen.
Frage 3:
"Könnte ich durch Widerspruch und evtl. neue Befunde anderer Ärzte den Termin hinauszögern?"
Das wohl nicht, zumal allein die Anhörung des Arztes ja den Fortfall des bewilligten GdB zutage fördern wird.
Frage 4:
"Wäre nur unter Beibehaltung von mind 50 eine Rente ohne größere Verluste möglich?"
Ja.
Denn nur wenn ihre Schwerbehinderteneigenschaft auch bei Rentenbegin vorliegt, erfüllen Sie überhaupt die Voraussetzungen des § 236 a SGB VI
. Fällt diese Eigenschaft vor Rentenbeginn weg, entfallen auch grundsätzlich die Voraussetzungen für die Bewilligung der Rente.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
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Diese Antwort ist vom 30.09.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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