Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
zu Ihren Fragen...
das von Ihnen so gefasste Testament schreiben Sie bitte handschriftlich auf und versehen es neben Ihrer Unterschrift mit Datum und Ortsangabe. Eine Verwahrung dessen bei Ihren Eltern oder beim zuständigen Amtsgericht oder einem niedergelassenen Notar empfiehlt sich, ist aber nicht unbedingt notwendig.
Ihrem Wunsch, dass Ihr Noch-Ehemann nicht von Ihrem Erbe nichts bekommt, wird wohl auch durch Testament nicht entsprochen werden können. Soweit dieser die Voraussetzungen des § 2303 Abs. 2 BGB
erfüllt, steht ihm ein Pflichtteil zu. Diese beträgt regelmäßig die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches und belastet die Erben mit einen entsprechenden schuldrechtlichen Zahlungsanspruch in Geld.
Ihr von Ihnen getrennt lebender Ehemann kann nur unter den Voraussetzungen des § 2333 BGB
auch das Recht auf den Pflichtteil entzogen werden.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Andreas Wehle
Diese Antwort ist vom 11.05.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr RA Wehle,
vielen Dank für Ihre Antwort.
"Des Weiteren wünsche ich, dass meine Kinder durch meine Eltern versorgt werden können und dort weiterhin leben."
Könnte man das evtl. detaillierter schreiben, hört sich etwas holprig an. Evtl. meine Eltern Vormund für meine Kinder?
Evtl. könnten Sie hier noch einen Formulierungsvorschlag unterbreiten.
Nach Scheidung kann mein Ehemann nix mehr bekommen, oder?
Oder schon bei Scheidungsantrag?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
Das Gesetz verlagert den Zeitpunkt, zu dem der Ehepartner sein Erbrecht verliert in § 1933 BGB
(Bürgerliches Gesetzbuch) sogar noch nach vorne. So kommt es für den Verlust des Erbrechts nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung an, sondern es ist ausreichend, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung entweder selber beantragt oder er ihr zumindest zugestimmt hatte.
Die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe liegen vor, wenn die Ehe gescheitert ist, § 1565 BGB
. Ein Scheitern der Ehe wird vermutet, wenn die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt leben und beide Ehepartner die Scheidung beantragen oder dem Scheidungsantrag des anderen zugestimmt wird, § 1566 Absatz 1 BGB
.
Wenn die Ehegatten bereits drei Jahre lang getrennt leben, liegen die Voraussetzungen für eine Scheidung auch gegen den Willen des Partners vor. Letzterer muss in diesem Fall also die Scheidung weder beantragen noch mit der Scheidung einverstanden sein.
In diesem Falle wäre auch das Recht auf einen Pflichtteil Ihres Ehemannes (dann Ex-Ehemannes) nicht mehr gegeben.
Aus erbrechtlicher Sicht wäre dann aber auch ein Testament überflüssig, um Ihre ursprünglichen Wünsche zu erreichen.
Zu Ihrer Frageerweiterung möchte ich lediglich anmerken, dass Sie diese Wünsche sicherlich in dem Testament oder einer Vorsorgebestimmung äußern können, jedoch das dann zuständige Vormundschaftsgericht und Jugendamt die Voraussetzungen prüft und dann im Sinne des Kindeswohles entsprechend entscheidet. Ob Ihr Wunsch sich letztlich realisiert hängt von den dann gegebenen Voraussetzungen ab. Aber das ist feinstes Familienrecht, mit dem ich mich nur am Rande beschäftige und daher nur grundlegende Aussagen dazu treffen kann. Ein im Familienrecht versierter Kollege kann Ihnen darüber sicherlich genauere Auskünfte und Ratschläge erteilen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Wehle
Rechtsanwalt /Aachen