Sehr geehrte Damen und Herren,
1. es ist nicht ganz klar geworden was Sie möchten: ist es Ihnen wichtig, daß Sie den Pachtvertrag weiterführen oder ist es Ihnen wichtig, daß das díe Kaffeemaschine behalten. Eine andere Frage ist auch, ob Sie die Firma M. an dem gesamten Vertragswerk irgendwie beteiligt war. Auch ist nicht deutlich, ob die Firma M. sich nun an Sie gehalten hat.
2. Hier hängt es ganz davon ab, wie man diesen Satz auslegt.
Entweder kann man diesen Vertrag als Vertragsübernahme/- eintritt lesen: Hier wäre zu fragen, ob die Firma M dem zugestimmt hat. Es gibt aber auch die Möglichkeit, daß im Außenverhältnis Sie noch Vertragspartner der Firma M geblieben sind, im Innenverhältnis aber der Nachpächter eine Zahlungsverpflichtung übernommen hat. Dafür könnte sprechen, daß in Ihrem Vertrag steht, der Nachpächter übernehme Finanzierung des Vertrages (und nicht den Vertrag selbst).
Mit dem Mietvertrag wurde der Nachpächter auch gleichzeitig Eigentümer des Kaffeeautomaten, wobei hier zu fragen wäre ob diese Vereinbarung so möglich gewesen ist. Denn in dem Finanzierungsvertrag war sicher bestimmt worden, daß die Firma M. Eigentümerin von dem Automaten bis zur vollständigen Begleichung der Darlehnssumme bleibt.
3. Wenn in dem Vertrag der Rücktritt möglich ist, dann ist ist dies schon in Ordnung. Wenn die Firma M. dies auch mitgemacht hat, wird es auch kein Problem für Sie geben.
4. Eine Möglichkeit besteht aber auch darin, daß Sie den gesamten Pachtvertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage anfechten und die Rückabwicklung des gesamten Vertrages fordern. Dann müßte aber die Vertragsübernahme eine wesentliche Grundlages des Vertrages gewesen sein. Hierfür gibt es m.E. aber keine Anzeichen.
Insofern kann ich Ihnen leider keine allzu großen Hoffnungen machen.
Mit freundlichen Grüßen
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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