Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
1.
Die vertraglichen Verpflichtungen gelten fort. Es gilt hier die regelmäßige Verjährungfrist von drei Jahren, die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der jeweilige Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Persond des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 BGB
).
2.
Nein, weil dies zumindest nicht von dem Wortlaut der ursprünglichen Verpflichtung aus dem Jahre 1973 umfasst ist.
3.
Es käme dann ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB
in Betracht. Dort ist geregelt:
"Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat."
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ihre Ausführungen zu 1. sind mir als Laie nicht ganz klar.
Einerseits schreiben Sie, dass die vertraglichen Verpflichtungen weiterhin gelten, andererseits nennen Sie eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Nach meiner Interpretation gelten die o.a. Vereinbarungen des Überlassungsvertrags aus dem Jahr 1973 (bezüglich Unterschreitung der Bebauungsgrenze und Abtretung des Geländestreifens) in unserem Fall heute nicht mehr, da sie verjährt sind? Die Vereinbarungen können also nicht mehr von den Erben geltend gemacht werden?
Besten Dank für Ihre Präzisierung.
Freundliche Grüsse
Der Ratsuchende
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Zu den Verpflichtungen in dem Überlassungsvertrag:
a)
"Meine Mutter hat sich im Überlassungsvertrag zudem verpflichtet, ihrem Bruder (Eigentümer des Nachbargrundstücks) die Zustimmung zu einer Unterschreitung der Bebauungsgrenze zu erteilen, sofern dieser (es ist ausdrücklich nur vom Bruder die Rede) beabsichtigt, sein eigenes Grundstück rückwärtig zu bebauen."
Diese Verpflichtung kommt erst dann zum Tragen, wenn beabsichtigt wird, das Grundstück rückwärtig zu bebauen.
Die Verpflichtung zur Erteilung der Zustimmung zu einer Unterschreitung der Bebauungsgrenze wird erst dann fällig, wenn die o.g. Absicht bekundet wird.
Wird diese Absicht bspw. im Jahr 2014 bekundet, läuft die Verjährungsfrist vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2017, 24.00 Uhr.
b)
"Des Weiteren hat sich meine Mutter zu einer Abtretung eines schmalen Geländestreifens (ca. 60 qm) an ihren Bruder verpflichtet, sofern eine rückwärtige Bebauung nur durch eine solche Abtretung ermöglicht wird."
Unter Berücksichtigung des Sachzusammenhangs, muss hier vorher auch die Absicht der rückwärtigen Bebauung erklärt worden sein. Darüber hinaus darf die rückwärtige Bebauung nur durch die o.g. Abtretung ermöglicht werden.
Der Verpflichtungsanspruch wird also erst fällig, wenn die Bebauungsabsicht erklärt wird und diese rückwärtige Bebauung nur durch die Abtretung ermöglich wird. Mit dem Schluss des Jahres, in dem diese Umstände vorliegen, beginnt dann die dreijährige Verjährungsfrist.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth