Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie haben hier die Eigentumsherausgabeansprüche nach § 985 BGB einschließlich Schadensersatzansprüche wegen sogeannnter verbotener Eigenmacht, sowie Schadensersatzansprüche wegen Diebstahls aus § 823 BGB, § 242 StGB.
Sie sollten nun die Ex-Freundin per Einschreiben/Rückschein zur Herausgabe dder entwendeten Sachen mit einer Frist von einer Woche (dieses ist hier ausnahmsweise ausreichend) auffordern.
Erfolgt die Herausgabe nicht, kann, sofern ein Grund glaubhaft gemacht werden kann, ggfs. sogar im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Ex-Freundin vorgegangen werden. Da dabei aber einige Formalien einzuhalten sind, sollten Sie einen Rechtsanwalt nach Fristablauf damit beauftragen.
Auch sollten Sie gegenüber der Versicherung den Vorfall melden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle