Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Solange Ihr Grundstück mit dem Überfahrrecht belastet ist, müssen Sie die Ausübung dieses Rechtes zugunsten des Nachbarn dulden. Nach § 1020 BGB
ist Ihr Nachbar zwar zur schonenden Ausübung des Rechtes verpflichtet, aber auch die Besucher der Nachbarn können das Recht ausüben.
Ein Missbrauch dieses dinglichen Rechts kann bei inhaltsmäßiger Ausübung des Rechtes nicht gegeben sein.
Die Frage die sich hier stellt ist, ob aufgrund der geänderten Verhältnisse nicht möglicherweise ein Anspruch auf Verzciht durch Aufhebung der Dienstbarkeit gegen den Nachbarn besteht. Ein solcher Anspruch kann dann gegeben sein, wenn infolge endgültiger Veränderungen der Nutzen für das herrschende Grundstück (Nachbar) in keinem Verhältnis zum Schaden für das belastete Grundstück steht und dies auch nicht durch eine Inhaltsänderung der Dienstbarkeit geheilt werden kann. Ein solcher Anspruch begründet sich rechtlich auf § 242 BGB
(Treu und Glauben).
Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass mit der Möglichkeit der Nutzung der öffentlichen Straße vorliegend für den Nachbarn kein Nutzen in der Ausübung des Überfahrungsrechtes besteht, für Ihr Grundstück hingegen das Befahren eine erhebliche Beeinträchtigung bedeutet. Da der Nachbar ausweislich des Sachverhaltes aufgrund der nunmehr gegebenen direkten Anbindung an das öffentliche Straßennetz keinen besonderen Nutzen aus der Überfahrung Ihres Grundstückes zieht, sie aber einen Schaden wegen der Fremdnutzung haben dürften, könnte hier ein Anspruch auf Verzicht gegen den Nachbarn gegeben sein.
Sie sollten den Nachbarn auf diesen Umstand hinweisen und darauf drängen, dass dieser einer Löschung der Dienstbarkeit zustimmt, da sie keinen Sinn mehr hat. Wenn er dies ablehnt, könnten Sie Ihren Anspruch versuchen gerichtlich geltend zu machen. Der Erfolg hängt aber stark von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab und dem genauen Inhalt der Dienstbarkeit ab. Dies sollten Sie zuvor nochmals von einem Kollegen überprüfen lassen.
Diese Antwort ist vom 13.08.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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das überfahrtsrecht kann wegen der 1948 und 1954 erfolgten
bebauung der grundstücke als "überfahrtsrecht" gar nicht mehr ausgeübt werden. sondern wird ausschliesslich als dauerzugang
der eigentümer und deren besucher (erschliessung) für das berechtigte grundstück benutzt. die grundstückshaftung für diesen personenkreis des berechtigten grundstückes, wurde nicht be-
antwortet.
sollten dies eine weitere frage sein, würde ich gerne von ihnen
auch gegen honorar eine weitere beratung in anspruch nehmen.
Sehr geehrter Fragesteller,
mit der von Ihnen zitierten Grundstückshaftung ist wohl gemeint, ob es einen bestimmten Personenkreis gibt, der von der Dienstbarkeit "Gebrauch" machen kann. Diese Frage ist ohne Kenntnis des genauen Textes der Dienstbarkeit dahingehend zu beantworten, dass die Dienstbarkeit als Belastung auf Ihrem Grundstück zugunsten des anderen Grundstückes lastet. Wenn es ein Überfahrrecht ist, dann betrifft es alle Menschen die das Grundstück erreichen wollen, egal ob Eigentümer oder Besucher.
Hier ist keine Differenzierung möglich.