Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Wird der Anspruch auf Krankengeld ausgeschöpft und liegt immer noch Arbeitsunfähigkeit vor, dann endet grundsätzlich die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und auch Beiträge zum Bestreiten des Lebensunterhaltes werden nicht mehr gezahlt. Bei Ihnen kommt die Problematik hinzu, dass ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht und Sie daher nicht wirklich als arbeitslos angesehen werden können. Hinzu kommt, dass Sie bereits aufgrund Ihrer Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen.
Hier besteht nun die Möglichkeit der Beantragung von Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit, einer Sonderform des Arbeitslosengelds. Diese Form des Arbeitslosengeldes kann auch bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis beantragt werden, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Krankheit schon mindestens 6 Monate nicht mehr ausgeübt werden konnte.
Hinzu kommen muss, dass entweder eine Erwerbsminderungsrente beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt wurde oder Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung Behinderter (Teilhabe am Arbeitsleben, Medizinische Rehabilitation) vorliegen.
Der Antrag auf Erwerbsminderungsrente muss spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang eines entsprechenden Aufforderungsschreibens der Agentur für Arbeit gestellt worden sein. Wird dieser nach Aufforderung unterlassen, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Ablauf der Monatsfrist bis zu dem Tag, an dem der Antrag gestellt wird.
Sie sollten sich daher auch Gedanken machen, ob Sie unabhängig von einer Aufforderung, beim zuständigen Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeit stellen wollen. Sie können sich hier bei der zuständigen Stelle beraten lassen.
Einen Anspruch auf Übergangsgeld im eigentlichen Sinne werden Sie nicht haben, da Übergangsgeld nach dem SGB IX eine Entgeltersatzleistung der Sozialversicherungsträger ist, welche unter bestimmten Voraussetzungen Sozialversicherte erhalten können während der Teilnahme an Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation oder bei der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)