Sehr geehrter Fragesteller,
Lassen Sie mich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Hier wird – vorbehaltlich einer Durchsicht des Testaments und Aufklärung der Umstände – Ersteres der Fall sein.
Welche Regelung nun genau gelten soll richtet sich nach einer (gg.falls ergänzenden oder erläuternden) Auslegung des Testaments. Wenn der Sohn A gemäß Paragraph 2306 BGB privilegiert ausschlagen konnte, dann richtet sich die Ersatzerbfolge vorrangig nach dem– ausdrücklich niedergelegten oder durch Auslegung zur ermittelnden – Willen des Erblassers. Wenn sich ein solcher Wille bezüglich eines Ersatzerben nicht ermitteln lässt, dann greift der von Ihnen zitierte Paragraph 1953 BGB.
Unterstellen wir nun, dass der Sohn des A gemäß Paragraph 1953 BGB oder durch Auslegung des Testaments Ersatzerbe wird, dann dürfte die von Ihnen so bezeichnete Auflage (die wohl eher ein Vermächtnis darstellen wird) grundsätzlich weiter gelten. Der Wille des Erblassers dürfte nämlich tatsächlich dahin gegangen sein, dass die beiden Söhne beziehungsweise deren Stämme unter Berücksichtigung des Erbes der Grosseltern soweit als möglich gleich behandelt werden sollen. Demzufolge wird der Sohn B auch hier seinen Anspruch gegen den Ersatzerben geltend machen können. Dies gilt umso mehr, als auch der Sohn A durch die Ausschlagung nun sogar einen größeren Pflichtteilsanspruch und damit wertmäßig mehr vom Nachlass fordern kann.
Folgender Hinweis ist in diesem Fall keine bloße Floskel sondern absolut notwendig: ein abschließendes Urteil über die Auslegung des Testaments kann nur nach dessen Lektüre und nach Aufklärung all der Umstände außerhalb des Testaments erfolgen, welche für die Testamentsauslegung von Belang sein können.
Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Bei weiterem Bedarf an anwaltlicher Beratung oder Vertretung in der Sache können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Winkler
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