Sehr geehrter Ratsuchender,
der gerichtliche Vergleich sollte nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung angenommen werden, denn mehr werden Sie auch in einer streitigen Entscheidung nicht erreichen können:
1.)
Der Zaun muss nicht entlang der Grenze aufgestellt werden; er darf auch Abstand einhalten. Den Streifen dürfen Sie nicht nutzen, weil er dem Nachbarn gehört.
2.)
Ja, denn es ist das Nachbargrundstück. Dort kann der Nachbar machen, was er möchte, solange Ihr Grundstück nicht beeinträchtigt wird. Allein ein sicherlich nicht schöner Anblick reicht aber nicht aus.
Nur dann, wenn "unzumutbare Beeinträchtigungen" nicht anders beseitigt werden können, könnten Sie eine Versetzung des Zaunes auf die Grenze verlangen. Die Hürde, was Nachbarn zugemutet werden darf, ist aber so hoch, dass Sie einen Anspruch werden durchsetzen können.
3.)
Für Sie hilfreiche Urteile werden Sie kaum finden, da es solche nicht gibt; eher wird der Nachbar Urteile für seine Rechtsposition finden.
Empfehlenswert ist ggfs. ein Kommentar zum NNachbG (z.B. Schäfer, NNachbG, Kommentar), da die §§ 27,28 NNachbG diese Fragen regeln.
4.)
Nein, das werden Sie nicht müssen. Allerdings würde ich mir an Ihre Stelle überlegen, ob Sie es nicht einfach machen, um das Elend auf dem Nachbargrundstück nicht mehr sehen zu müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Diese Antwort ist vom 15.11.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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