Sehr geehrter Fragesteller:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Selbstverständlich kann ich Ihnen zum US-Recht nichts sagen. Sie sollten einen dort ansässigen Kollegen konsultieren.
Nach deutschem Recht gilt für den Namen bei internationalem Bezug Art. 10 Abs. 1 EGBGB
:
"Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört."
Maßgeblich ist die Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt des Vorgangs, für den die Ermittlung des Namens relevant ist, also etwa zum Zeitpunkt der vorzunehmenden Eintragung in Personenstandsbücher.
Ein deutsch-ausländischer Doppelstaater erwirbt aus deutscher Sicht seinen Geburtsnamen grds gemäß Art 10 Abs 1
, 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB
unabhängig vom Geburtsort oder gewöhnlichen Aufenthalt nach deutschem materiellen Recht.
Ich gehe davon aus, dass Sie den Vorgang der Namensänderung belegen kann (durch Urkunden). Die oben genannten Ausführungen, dass aus deutscher Sicht den Namen eines Doppelstaaters nach deutschem Recht zu beurteilen ist, kann Ihnen auch helfen.
Aus dem Internet (US Department of State) konnte ich folgende Information zum Thema Consular Report of Birth Abroad (FS-240) ausfindig machen:
http://travel.state.gov/law/family_issues/birth/birth_593.html
Zum Thema "replace or ammend a Consular Report of Birth Abroad":
http://travel.state.gov/passport/get/first/first_825.html
Ich hatte Erfahrungen in diesem Thema bei anderen Ländern gemacht (seien als Beispiel Argentinien und Österreich genannt) und die ausländische Vertretungen nehmen in der Regel eine solche Erklärung (lückenlose Belegung der Namensänderung + rechtliche Vorschriften aus deutscher Sicht) problemlos an.
Sie sollten beim US-Konsulat in diesem Sinne vorsprechen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
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Diese Antwort ist vom 11.06.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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