Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In der Tat besteht die Unterhaltsverpflichtung auch dem volljährigen Kind gegenüber bis zum Abschluss einer ersten Ausbildung (Lehre oder Studium).
In Ihrem Fall habe ich richtig verstanden, dass der 16-Jährige zwar in Ihrem Haushalt wohnt, aber nicht Ihr leibliches Kind ist. Dann ist dieser auch nicht zu berücksichtigen. Nur leibliche minderjährige Kinder sind zu berücksichtigen und gehen den leiblichen volljährigen Kindern vor.
Der selbst errechnet Gesamtbedarf von 1609 Euro ist nicht korrekt. Zu berücksichtigen ist nur der Unterhalt für das 6jährige Kind, aber nicht etwaige Zahlungen für den 16-Jährigen und die Ehefrau.
Damit liegen Sie also doch noch deutlich über dem Selbstbehalt der 18-jährigen Tochter gegenüber und sind ihr damit auch noch zum Unterhalt verpflichtet.
Unberücksichtigt bleibt auch, dass Sie das Kind zu Beginn allein groß gezogen haben und von der Kindsmutter keine Unterhaltszahlungen erhalten haben.
Aufgrund der Gehaltsstruktur rate ich Ihnen, das Angebot über die 280 Euro anzunehmen und diesen Betrag zu zahlen. Nach genauer Berechnung wären sonst sogar 378 Euro zu zahlen.
Wenn Sie immer noch Zweifel haben, dass das Kind nicht von Ihnen ist, müsste man einen Vaterschaftstest durchführen und dann die Vaterschaft ggf. anfechten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt