Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Die Gefährdung des Straßenverkehrs ist in § 315c StGB
geregelt:
(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel (...)
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (...)
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Es liegt daher in der Entscheidung des Gerichts, ob es eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe für angemessen hält. Bei einem Erstdelikt wird wohl eine Geldstrafe ausreichend angemessen sein.
2. Nach § 13 Nr. 2 c Fahrerlaubnisverordnung (FEV) ist die Anordnung einer MPU zwingend, wenn ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Dennoch ordneten die Behörden einiger Bundesländer eine Zeitlang bereits ab einer BAK von 1,1 Promille eine MPU an. Etwa in Baden-Württemberg, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern.
Doch auch da sind Sie mit 1,05 Promille noch darunter.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht ist kein eigener Sachgrund für die Anordnung einer MPU.
3. Wird dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen, verliert er sämtliche Fahrerlaubnisklassen. Die Behörden legen eine Sperrfrist fest, in der die Behörde dem Betroffenen keine neue Fahrerlaubnis erteilt.
Allerdings ist zum Führen eines Mofas keine Fahrerlaubnis erforderlich gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 FeV. Die Fahrerlaubnis-Verordnung verlangt in § 5 lediglich eine Mofa Prüfbescheinigung für alle, die nach dem 1. April 1965 geboren sind (§ 76 Nummer 4 FeV). Diese Prüfbescheinigung stellt keine Fahrerlaubnis dar und kann demzufolge auch nicht entzogen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
Gräfelfinger Str., 97a
81375 München
Tel: 089 1222189
Web: http://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail: