Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt.
Wenn Sie keine Angaben machen, wird sich am Tatvorwurf nichts ändern.
Die Beihilfe setzt zweifachen Vorsatz voraus.
Ihre Freundin muss vorsätzlich alkoholisiert/fahrunsicher gefahren sein und Sie müssen von der Alkoholisierung Ihrer Freundin gewusst haben, zumindest diese Alkoholisierung in Kauf genommen haben.
Beihilfe liegt nicht vor, wenn Sie so alkoholisiert waren, dass Sie die Alkoholisierung Ihrer Beifahrerin nicht wahrnehmen konnten und auch nicht wahrnahmen (vgl. LG Koblenz, Urt. v. 4.12.2000, Az. 2040 Js 61509/99
-8 Ns).
> Vorbehaltlich einer Akteneinsicht, dem Grad der Alkoholiiserung Ihrer Freundin und Ihrer Alkoholisierung sollten Sie zu Ihrem Alkoholkonsum vortragen, z.B. dadurch dass sie aufzählen, welche Getränke Sie in welchem Zeitraum zu sich genommen haben.
Um hier keine Fehler zu machen, ist aus ratsam, einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 03.12.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Wie sieht das aus wenn ich sie beauftragen würde mit dem Fall? Welche Kosten würden auf mich zukommen? Zudem konnte ich wie sie schon schrieben den Alkoholpegel meiner Freundin nicht einschätzen da ich nicht mitbekam und wusste wieviel Sie letzendlich getrunken hatte und zudem über den Abend verteilt auch zutief ins Glas geschaut habe.
mfg
Sehr geehrter Ratsuchender,
die anwaltliche Verteidigung ist nicht billig, nach dem RVG wären das, wenn es nicht zu einer Verhandlung kommt rund 700 €, ansonsten rund 1000 €.
Es ist auch möglich, dass Sie zunächst über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht nehmen (ca. 150 €) und dann Ihre Aussage machen, damit nicht Widersprüche zu den Ermittlungen der Polizei entstehen.
Gern können Sie mir diesbezüglich eine E-Mail schicken.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt