Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Im Bezirk des OLG Zweibrücken gibt es, soweit ersichtlich, noch keine veröffentlichte Rechtsprechung zur Frage der Einwilligungsfähigkeit bei Blutalkoholkonzentrationen über 2,0 Promille. Selbst aus den Entscheidungen des OLG Hamm geht auch "nur" hervor, dass in Einzelfällen Zweifel an der Einwilligungsfähigkeit zu sehen sind, die eine genaue Erforschung des Sachverhaltes notwendig machen. Genau hierauf ist auch in der Hauptverhandlung zu drängen.
Die Geschehnisse in der Nacht sind in der Hauptverhandlung genau aufzuklären und sämtliche Zeugen daher genau zu befragen. Dies sollte ihr Verteidiger für Sie tun. Dies gilt natürlich auch für die Frage, ob eine Belehrung stattgefunden hat. Die Belehrung ist grundsätzlich stets aktenkundig zu machen, hieraus folgt jedoch keine Unwirksamkeit einer mündlichen Belehrung. In diesem Falle ist jedoch der Polizeibeamte genau zu befragen, welchen Wortlaut er für die Belehrung gewählt hat. Es kommt weiter nicht darauf an, ob die Polizeibeamten und der Arzt den Eindruck hatten, Sie seien einwilligungsfähig gewesen, sondern es kommt darauf an, welche Wahrnehmungen sie gemacht haben. Wenn man nun das zusammenfasst, was Sie aufgeführt haben (hoher Alkoholpegel, starke Ausfallerscheinungen), dann müssen diese Aspekte in das Hauptverhandlungsprotokoll rein, ggf. durch Vorhalte an die Zeugen oder schriftliche Erklärungen des Verteidigers gemäß § 257 StPO.
Dies hat vor allem den Zweck, im Falle einer negativen Entscheidung der Richterin genügend "Futter" für ein Rechtsmittel zu haben. Es kann jedoch auch dazu führen, dass die Richterin in der Hauptverhandlung in die "Not" gerät, ihre Rechtsauffassung zu überprüfen. Grundsätzlich neigen Richter naturgemäß eher dazu, die Auffassung "Ihres" OLG zu teilen, weil dann natürlich die Gefahr, dass ein abweichendes Urteil aufgehoben wird, sinkt. Dennoch sehe ich hier gute Chancen, spätestens im Rechtsmittel zu einer positiven Entscheidung zu kommen.
Ihre "Nebenfrage" nach der Nachholung der Belehrung lässt sich relativ leicht beantworten: Eine Belehrung kann natürlich nicht mehr wirksam nachgeholt werden, entweder ist sie wirksam erteilt worden oder nicht.
Bitte beachten Sie jedoch auch, dass das OLG Zweibrücken in einem vergleichbaren Fall (Verletzung des Richtervorbehalts wegen irriger Annahme von Gefahr im Verzug) entschieden hat, dass aus einem solchen Verstoß nicht zwingend auch ein Verwertungsverbot folgt (Beschluss vom 16.08.2010, 1 SsBs 2/10). Leider sind in Ihrem OLG-Bezirk daher mehrere Hürden zu überspringen, diese Rechtsprechung ist jedoch stets in Bewegung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Über eine positive Bewertung der Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen