Sehr geehrter Fragesteller,
bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt sollten Sie auf gar keinen Fall die Tat zugeben, sondern ich vielmehr auf den rechtfertigen Notstand gem. § 24 StGB
berufen.
"Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden."
Hierbei sollte dann Ihre Anzeigeerstattung auch erwähnt werden, um die Behauptung der schweren Körperverletzung zu untermauern (Angabe des Aktenzeichens).
Auch sollte von Ihnen angegeben werden, von welcher Nummer und um welche Uhrzeit der Notruf von Ihnen gewählt worden ist.
Ihr Freund als Zeuge für das Geschehnis und eventuell noch andere Zeugen sollten auch mitgeteilt werden (Name, Adresse).
Die anwaltlichen Kosten betragen zudem € 386,75, für die ich Ihnen dies alles schriftlich ausfertigen würde, inklusive Akteneinsicht, Vor- und Nachbesprechungen und der weiteren Korrespondenz mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft. Ich würde außerdem probieren, das Verfahren durch das Telefonieren mit der Staatsanwaltschaft vorzeitig einstellen zu lassen, um eine Anklage zu verhindern.
Das Strafmaß bei einer Verurteilung wäre sonst Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe, abhängig von Ihrem Einkommen.
Wenn Sie eine Vertretung wünschen, bitte ich um einen kurzen Hinweis.
Diese Antwort ist vom 12.01.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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