Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt, beantworten darf:
1. Für die Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB
) sieht das Gesetz einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Daneben wird wegen der Trunkenheitsfahrt die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet und sieben Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen werden.
Angesichts der bei Ihnen festgestellten Alkoholisierung von 1,4 Promille haben Sie als Ersttäter mit einer Geldstrafe, die jedenfalls deutlich unter 90 Tagessätzen (ab dem 91. Tagessatz erfolgt die Eintragung ins Führungszeugnis) liegen sollte, sowie einer etwa achtmonatigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechnen.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes einer Geldstrafe errechnet sich aus Ihrem monatlichen Netto-Einkommen abzüglich etwaiger Unterhaltsleistungen (z.B.: für Kinder und andere nahe Angehörige) geteilt durch 30.
2. Die Beleidigung (§ 185 StGB
) sieht als Strafrahmen ebenfalls Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor.
Anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts kann ich eine Beleidigung der Polizeibeamten nicht erkennen. Die Aussage, „ob die Beamten das lustig finden würden und nichts anderes zu tun hätten, als mich dort versammelt anzustarren und mich warten zu lassen", erfüllt jedenfalls nicht den Straftatbestand der Beleidigung. Das von Ihnen geschilderte Verhalten der Polizisten ist – um es milde auszudrücken – merkwürdig. Beim Verdacht einer Trunkenheitsfahrt gebietet es bereits der ständige Alkoholabbau im Blut, die Blutentnahme so schnell wie möglich durchzuführen. Ein sachlicher Grund, die Blutentnahme wie vorliegend erst mehrere Stunden nach der Alkoholfahrt durchzuführen, ist für mich nicht erkennbar.
Dass Sie Ihren Unmut über das (Fehl-)Verhalten der Polizisten äußerten, die sich wohl über Sie lustig machten, ist nachvollziehbar. Ob Ihre dortigen Äußerungen den Straftatbestand der Beleidigung erfüllten, kann ohne Kenntnis des genauen Wortlauts nicht nachvollzogen werden.
So Sie sich über den konkreten Inhalt Ihrer Äußerungen gegenüber den Polizeibeamten im Unklaren sind, empfehle ich Ihnen über einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt Akteneinsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion ebenso wie für eine weitere Wahrnehmung Ihrer Strafverteidigung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Diese Antwort ist vom 19.11.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
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Sehr geehrter Herr Kaempf,
vielen Dank fuer die zuegige Antwort, das Wesentliche war mir schon bekannt. Meine Frage , ob es Sinn macht sich fuer meinen Emotionsausbruch zu entschuldigen und/oder auf die Umstaende zu verweisen, da es sich vielleicht strafmildernd auswirken koennte haben Sie leider nicht beantwortet.
Mit freundlichen Gruessen
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage beantworte ich Ihnen wie folgt:
Falls Sie die Polizeibeamten im Rahmen Ihres "Emotionsausbruchs" tatsächlich beleidigt haben, wird es sich sicherlich strafmildernd auswirken, wenn Sie sich persönlich oder zumindest schriftlich bei den betroffenen Polizisten entschuldigen. Anhand Ihrer bisherigen Schilderung kann ich aber nicht beurteilen, ob Sie überhaupt Beleidigungen äußerten.
Im Übrigen wird Ihre Alkoholisierung und Ihr Nervenzusammenbruch im Hinblick auf das Strafmaß mildernd zu berücksichtigen sein.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht