Sehr geehrter Ratssuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich davon aus, dass Sie sich offensichtlich wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr strafbar gemacht haben. Nach § 316 Abs. 1, 2 StGB
wird bestraft, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Hierbei wird zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit unterschieden, wobei eine absolute Fahruntüchtigkeit ab einem BAK-Wert von 1,1 Promille vermutet wird. Nach Ihrer Schilderung waren Sie zumindest relativ fahruntüchtig. Diese ist regelmäßig ab einem Promillewert von 0,3 anzunehmen, sofern zusätzlich Indizien für die Fahruntüchtigkeit (sog. Ausfallerscheinungen) vorliegen. Die von Ihnen geschilderten Schlangenlinien und das Abkommen von der Fahrbahn sind als solche Ausfallerscheinungen zu qualifizieren.
Als Strafrahmen sieht § 316 Abs. 1 StGB
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Geldstrafe von 45 Tagessätzen dürfte für einen „Ersttäter" nicht zu beanstanden sein. Die Tagessatzhöhe bemisst sich regelmäßig nach den sozialen Verhältnissen. Sie geben an, ca. 1.500,00 € netto zu verdienen. Regelmäßig wird der Nettoverdienst des Täters durch 30 dividiert, so dass sich hier die im Strafbefehl errechnete Tagessatzhöhe von 50,00 € ergibt.
Sollten Sie – was Ihrem Sachverhalt nicht zu entnehmen ist – verheiratet sein und / oder Kinder haben, müsste insoweit noch ein Abzug von Ihrem Nettoverdienst von 3/7 für den Ehegatten sowie 1/7 pro Kind vorgenommen werden. Sollten Sie dagegen keine Unterhaltsverpflichtungen besitzen, dürfte – wie oben ausgeführt – die errechnete Tagessatzhöhe von 50,00 € nicht zu beanstanden sein.
Aufgrund der Trunkenheitsfahrt haben Sie sich zudem als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen (§§ 69 Abs. 1
, 2, 69 a StGB
). Die verhängte Sperrfrist von 9 Monaten dürfte daher ebenfalls nicht zu beanstanden sein.
Grundsätzlich können Sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls Einspruch gegen diesen einlegen (§ 410 Abs. 1 S. 1 StPO
). Eine erfolgreiche Minderung der Geldstrafe käme – unter Zugrundelegung Ihrer Sachverhaltsschilderung – wohl nur in Betracht, wenn Sie Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem Ehegatten bzw. Kindern hätten und diese von der Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt worden wäre.
Ob die Einlegung eines Einspruchs letztlich Erfolg versprechend wäre, kann aus der Ferne nur schwer beurteilt werden, zumal hierzu auch die Akte eingesehen werden müsste. Insofern würde es sich ggfls. anbieten, einen Rechtsanwalt vor Ort einzuschalten. Dieser könnte Akteneinsicht beantragen und dann entscheiden, ob ein Einspruch sinnvoll ist. Sollten Sie eine (Verkehrs-)Rechtsschutzversicherung besitzen, würde diese für die Kosten aufkommen, da es sich um eine fahrlässig begangene Straftat handelt und diese vom Versicherungsschutz regelmäßig mit umfasst sind.
Im Falle eines Einspruchs könnten Sie diesen auch jederzeit zurück nehmen (§ 411 Abs. 1 StPO
), so dass der Strafbefehl rechtskräftig werden würde. Bitte beachten Sie jedoch, dass das Gericht – sofern Sie Ihren Einspruch nicht zurück nehmen – auch eine höhere Geldstrafe verhängen kann, da dieses an den Ausspruch im Strafbefehl nicht gebunden ist (411 Abs. 4 StPO).
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Ich weise abschließend darauf hin, dass es durch Hinzufügen und Weglassen wesentlicher Umstände im Sachverhalt durchaus zu einer komplett anderen rechtlichen Bewertung kommen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Neubauer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 05.05.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen