Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Mit Abschluss des Behandlungsvertrages verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung des Tierarzthonorars.
Diese Verpflichtung wird mit Zahlung des Betrages
gemäß § 362 BGB
erfüllt.
Mit Erteilung einer Einzugsermächtigung tritt jedoch noch keine Erfüllung im Sinne dieser Vorschrift ein, denn es besteht - je nach Bank - ein mehrwöchiges Widerspruchsrecht, was bei Ausübung zur Rückbuchung des Betrages führt. Erfüllung tritt daher erst ein, wenn nach Abbuchung des Betrages das Widerspruchsrecht erloschen ist (Palandt, 69. Auflage 2010, Rnr. 11).
Eine wirksame Begleichung des Tierarzthonorars würde also frühestens zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem schon Zahlungsverzug vorliegt.
Insofern ist der Tierarzt leider berechtigt, auf Grund des Verzuges auch ein Mahnverfahren zu betreiben und ggf. zu klagen. Auf die Einzugsermächtigung und das Risiko, dass der Betrag zurückgebucht wird, muss er sich nicht einlassen.
Hinzu kommt, dass ihm bei Widerruf der Lastschrift auch zusätzliche Rücklastschriftgebühren entstehen.
2. Ein Zurückbehaltungsrecht bis die Höhe des Tierarzthonorars geklärt ist, sieht das Gesetzt leider nicht vor.
Sollte die Überprüfung durch die Tierärztekammer ergeben, dass zu viel abgerechnet wurde, wären Sie Ihrerseits gehalten, einen Teil der Zahlung (ggf. gerichtlich) zurückzufordern.
Ein Selbsthilferecht mit dem Inhalt, dass ein Teil der Summe erst nach Rechnungsüberprüfung durch eine unabhängige Stelle gezahlt werden muss, existiert ebenfalls nicht.
Sie müssten daher zur Durchsetzung einer Rückforderung gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Eine kostengünstigere, spezielle Möglichkeit für Ihr Vorhaben existiert leider nicht.
3. Ohne die Stellungnahme der Tierärztekammer vorliegen zu haben, besteht für Sie das Risiko, in einem Prozess mit weiteren Kosten belastet zu werden, da Sie keinen Beweis dafür haben, dass die Forderung tatsächlich überhöht ist.
Erst wenn dies der Fall ist, können Sie mit größerer Sicherheit die Rückforderung des jeweiligen Teilbetrages verlangen und haben damit auch ein geringeres Prozessrisiko.
Ich würde Ihnen daher raten, die Restforderung zunächst zu begleichen und anhand der Stellungnahme der Tierärztekammer zu entscheiden, ob die Rückforderung geltend gemacht wird.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 10.04.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Beantwortung meiner Frage !
Wäre es möglich den gerichtlichen Mahnbescheid zu widersprechen um Zeit zu gewinnen , da sowohl die erste Mahnung und der gerichtliche Mahnbescheid auf Herr XXX ausgefertigt ist und die Rechnung auf Frau YYY / Herr XXX ?
Nochmals Danke !
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:
1. Unabhängig davon, worauf Sie Ihren Widerspruch stützen (überhöhte Rechnung / falsche Adressierung des Mahnbescheides) hätte die Gegenseite auf den Widerspruch, die Durchführung des streitigen Verfahrens vor dem Amtsgericht durchzuführen.
2. Ein Widerspruch mit der Wirkung, dass der Mahnbescheid als formal unwirksam anzusehen wäre, weil die Rechnung zuvor -auch- auf einen anderen Namen ausgestellt wurde, ist leider nicht möglich, da nur im Rahmen des streitigen Verfahrens geklärt werden kann, ob der Mahnbescheid an die richtige Person erging.
Ein Zeitgewinn ist dadurch nicht möglich, ratsam ist daher eher bei der Tierärztekammer den Bearbeitungsstand zu erfragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt