Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich auf Basis Ihrer Angaben gerne verbindlich wie folgt beantworte:
zu 1) Ja, die skizzierte Eigentumsübertragung ist in dieser Form möglich und rechtlich zulässig.
zu 2) Als formale Anforderung ist die notarielle Form zu beachten, da es sich um eine grundstücksbezogene Übereignung handelt. Inhaltlich gibt es verschiedenste Gestaltungsmöglichkeiten. Hierbei sind Überlegungen anzustellen, ob dem Treuhänder eine Weiterveräußerungsmöglichkeit eingeräumt oder evtl. Rückführungsverpflichtung auferlegt werden soll. Einen typischen Treuhandvertrag gibt es zivilrechtlich nicht, sodass der Inhalt der Treuhandabrede stets im Einzelfall sachverhaltsbezogen festgestellt werden muss.
zu 3) Je nach Ausgestaltung der Treuhandabrede sind steuerliche Aspekte zu berücksichtigen. Ist für den Erwerbsvorgang eine Gegenleistung vereinbart, bemisst sich die Steuer nach dem Wert der Gegenleistung, § 8 Abs. 1 GrEStG. Ist eine Gegenleistung nicht vereinbart oder nicht ermittelbar, richtet sich die Steuer nach dem Wert des Grundstücks gem. § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GrEStG (§ 138 Abs. 1 S. 1 BewG: Grundbesitze werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt festgestellt.). In Betracht kommen können auch schenkungssteuerliche Aspekte. Beides hängt wiederum von der inhaltlichen Ausgestaltung der Treuhandabrede ab.
zu 4) Pauschal kann ich Ihnen das nicht beantworten. Grundlage ist der zugrunde zulegende Wert der Übertragung. Was die Notarkosten betrifft, fällt regelmäßig eine sog. 2,0 Gebühr an, da es sich bei dem Treuhandvertrag um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft handelt, durch welches die Rechten und Pflichten von Treugeber und Treuhänder regelt. Anwaltskosten fallen ggf. nach Stundensatzvereinbarung oder ebenfalls nach dem zugrunde zulegenden Wert an. Auch nach Wert richtet sich die Eintragung ins Grundbuch, welche üblicherweise vom Notar vorgenommen wird.
Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben, und stehen Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne über die Rückfragefunktion erneut zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Victoria Meixner