Sehr geehrte Ratsuchende!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen und unter Berücksichtigung des von Ihnen gewählten Einsatzes in der gebotenen Kürze wie folgt beantworte.
1. Trennungsunterhalt nach Drittelmethode:
Ausnahmsweise wird die Berechnung von Trennungsunterhalt nach der Drittelmethode angewandt, wenn wie in Ihrem Fall neben der unterhaltsberechtigten Ehefrau eine neue Lebensgefährtin steht, die ein gemeinsames Kind mit dem Unterhaltspflichtigen hat, danach also auch unterhaltsberechtigt ist.
Beide unterhaltsberechtigten Frauen stehen dann im selben Rang.
Vorweg sind die beiden minderjährigen Kinder unterhaltsberechtigt.
Die Berechnung nach der Drittelmethode war hier demnach richtig.
2.
Die Lebensgefährtin Ihres Mannes hat aufgrund des 4 Monate alten gemeinsamen Kindes zumindest für die ersten drei Jahre ,einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt gem. § 1570 BGB
.
Er berechnet sich nach dem Lebensstandard der Unterhaltsberechtigten, maßgeblich nach dem letzten Erwerbseinkommen. Der Bedarf beträgt mind. 770 €, bei Erwerbstätigkeit mindestens 900 €.
Voraussetzung ist, dass die Berechtigte bedürftig und der Verpflichtete leistungsfähig ist.
Ich bedaure, Ihnen keine erfreulichere Antwort geben zu können.
Ich hoffe, Ihre Fragen zunächst beantwortet zu haben.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung ändern. Dieses Forum ist nicht geeignet, eine umfassende Beratung durch einen Rechtsanwalt zu ersetzen, sondern soll nur eine erste juristische Tendenz aufzeigen. Bei Rückfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion auf dieser Seite.
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Gerne bin ich Ihnen im Rahmen der Mandatserteilung behilflich.
Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper.
E-Mail: kanzlei-schoepper@alice-dsl.net
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Diese Antwort ist vom 08.12.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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08.12.2008
|
12:30
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
HInter der Twiete 28
22851 Norderstedt
Tel: 040-41186796
E-Mail:
Rechtsanwältin Wibke Türk
Ergänzung vom Anwalt
08.12.2008 | 12:32
zu 2. Der Unterhaltsanspruch wegen Betreuung des minderjährigen nichtehelichen Kindes richtet sich nach § 1615 l BGB , nicht nach § 1570 BGB .