Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Gemäß § 1363 BGB
leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde.
Bei selbständiger Erwerbstätigkeit kann in Bezug auf berufsbedingte Aufwendungen kein Pauschalabzug erfolgen, da sämtliche anfallenden Ausgaben als Betriebsausgaben bereits berücksichtigt wurden.
Die 5 % Abzug dürfen daher nur von Ihrem Einkommen als Angestellter erfolgen. Ein Abzug ist auch lediglich in Höhe von 150 € monatlich möglich.
Schulden können auch in Abzug gebracht werden. Wenn Sie nun ausziehen (in Ihre eigene Wohnung) und von daher keine Wohnkosten haben, ist es fraglich wie hoch die monatlichen Ratenzahlungen für das Haus in Abzug gebracht werden können. Angenommen Sie müssten als Mieter in Ihrer Eigentumswohnung 700 € Miete zahlen und tragen die Ratenzahlungen zur Hälfte, also 950 €, so könnten gegebenenfalls noch 250 € monatlich als Schulden in Abzug gebracht werden.
Wenn ich die Frage der Schulden nun außer Betracht lasse, wären von den 4400 € nur 150 € abzuziehen. Mit dem Einkommen von 4250 € haben Sie für jedes Kind nach DDT 2005 470 € zu bezahlen.
Dann verbleiben noch 3310 €. Differenz zwischen Ihrem Einkommen und des Einkommens der Ehefrau: 2680 €. Unterhaltsanspruch der Frau 3/7 der Differenz: 1148.57 €. Anrechnung des eigenen Einkommens 1148.57€ -630 € = 518.57 €. Danach müssten Sie 518,57 € an Ihre Frau zahlen.
Eine Scheidungsvereinbarung kann gemäß § 323 ZPO
dann abgeändert werden, wenn eine wesentliche Änderung der Umstände eintritt.
In der Regel wird bei Beendigung des 15. Lebensjahres eines volle Erwerbsobliegenheit des bedürftigen Ehegatten anzunehmen sein, so dass dann der Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines Kindes entfällt.
Nach § 1585c BGB
können Ehegatten hinsichtlich der Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. Natürlich kann von daher auch ein Unterhaltsverzicht i.V.m. z.Bsp. einer Abfindungzahlung vereinbart werden. Zu beachten ist hier jedoch, dass dieser insbesondere dann unwirksam ist, wenn der Verzicht objektiv erkennbar dazu führen musste, dass die frühere Ehefrau von staatlichen Sozialleistungen abhängig würde.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Diese Antwort ist vom 11.08.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Zunächst Danke für die schnelle und klare Antwort.
Der Auszug wird in eine Fremdwohnung (kaltm. ca.600.-) erfolgen. Würde sich hierdurch an den Höhe der Beteilung an den Ratenzahlungen für das Haus etwas ändern? oder an den "Schulden"?
Nach Ihrer Rechnung (Schulden aussen vor) würde meine Frau 518,57(trennungsunterhalt) + 2x470(kinderunterhalt) + 630 (eig. EK) + 300 (Kindergeld)= 2318,57/Monatlich bekommen. Ich damit 4400-470-470-518,57= 2941,43.
Was müsste ich von den Ratenzahlungen für das Haus übernehmen? Oder für andere verbrauchsneutrale Hauskosten(Versicherung, Grundsteuer etc.)?
Welche anderen Unterhaltsansprüche an meine Frau müsste ich bedienen (z.B. Rente da +8 Jahre Hausfrau?) auch wenn das jüngste Kind älter als 15 ist?
Sie sprechen von einer notwendigen "umfassenden Sachverhaltsermittlung" für eine verbindliche Bewertung. Was würde diese ca. Kosten?
Danke
MfG
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Wenn Sie nun eine Fremdwohnung beziehen und dort Miete zahlen, dann sind die Ratenzahlungen für das Haus voll umfänglich in Abzug zu bringen. In welcher Höhe Sie diese leisten müssen, hängt nun auch von Ihrem Kreditvertrag ab, also ob Ihre Frau auch dort Vertragspartner ist.
Wenn Sie beide als Eigentümer eingetragen sind, dann müssen Sie auch hälftig die diesbezüglichen Unkosten tragen. Sollten Sie die Ratenzahlungen komplett übernehmen, dann müsste Ihre Frau aber auch eine Nutzungsentschädigung für das Wohnen in dem Haus bezahlen. Diese beträgt i.d.R 50 % der ortsüblichen Kaltmiete. Wichtig ist, dass diese Nutzungsentschädigung nicht ab dem Auszug geschuldet wird, sondern erst ab der Aufforderung, diese zu bezahlen.
Diese Nutzungsentschädigung wäre wiederum Ihrem Einkommen hinzuzurechnen. Sollten Sie Mieteinnahmen für Ihre Eigentumswohnung haben, dann müssen diese auch Ihrem Einkommen hinzugerechnet werden.
Ab dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrags wird ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Während des Trennungsjahres sind keine Rentenzahlungen für Ihre Frau zu leisten.
Für eine Unterhaltsberechnung bei einem Anwalt müssten Sie mit ca. 500 € Anwaltsgebühr rechnen. Wenn ca 500 € Unterhalt zu zahlen ist, so ist dieser Betrag auf ein Jahr zu rechnen, um den Streitwert zu ermitteln. Bei einem Streitwert von 5000 € beträgt eine 1,5 Geschäftsgebühr netto 451, 50 €.