Sehr geehrte Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich augrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme:
Falls Ihre Ehefrau mehr an Unterhalt fordert, als der Mediator aufgrund seiner Mangelfallberechnung ermittelt hat, werden Sie bei dem Familiengericht eine negative Feststellungsklage (§ 256 ZPO) erheben können.
Im Falle der Trennung der Eltern folgt aus § 1684 BGB die Pflicht desjenigen Elternteils, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Umgang mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen und jede Störung zu unterlassen. Nachdem die außergerichtlichen Bemühungen, den Umgang mit dem gemeinsamen Kind einverständlich zu regeln, gescheitert sind, wird bei dem Familiengericht ein entsprechender Antrag gestellt werden müssen. Verstößt die Kindesmutter gegen die gerichtliche Umgangsregelung, kann der den Umgang regelnden Beschluss mit Zwangsmitteln – etwa der Festsetzung eines Zwangsgeldes – durchgesetzt d.h. vollstreckt werden.
Die in dem Eigentum eines Ehegatten befindlichen Hausratsgegenstände kann dieser im Falle des Getrenntlebens der Eheleute nach § 1361 a BGB von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Für andere Gegenstände wird der Herausgabeanspruch auf § 985 BGB (Eigentum ) gestützt werden können. Nachdem Ihre Ehefrau nicht herausgabebereit ist, werden Sie daher bei dem Familiengericht bzw. wenn nur die Herausgabe von Gegenständen , die kein Hausrat sind, bei dem Amtsgericht einen entsprechenden Antrag stellen müssen. Bei Eilbedürftigkeit, kann auch eine einstweilige Anordnung erlassen werden. Im Übrigen kommt über §§ 861, 862, 985 BGB die Wiedereinräumung des Besitzes an der Ehewohnung in Betracht.
Können Sie sich mit Ihrer Ehefrau nicht darüber einigen, dass die DHH entweder freihändig verkauft wird oder Ihre Ehefrau die DHH gegen eine Ausgleichszahlung übernimmt, kann die bestehende Miteigentümergemeinschaft an der DHH nur zwangsweise über die Zwangsversteigerung nach §§ 181 ff. ZVG beendet werden. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes eine vorläufige Einstellung der Zwangsversteigerung vorübergehend angeordnet werden kann (bgl. § 180 Abs.3 ZVG). Weiterhin können die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Eheleute gem. § 1365 Abs. 1 BGB über ihr Vermögen im ganzen oder nahezu im ganzen nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten verfügen. Sofern die DHH das wesentliche Vermögen von Ihnen und Ihrer Ehefrau darstellt, bedarf der Antrag auf Einleitung des Versteigerungsverfahrens daher der Zustimmung Ihrer Ehefrau. Verweigert diese ihre Zustimmung, muss die Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes eingeholt werden. Wird auch diese versagt, kann der Antrag auf die Teilungsversteigerung erst mit Rechtskraft der Scheidung gestellt werden.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin