Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Kredit über 20.000 EUR nur dann unterhaltsrelevant ist, wenn es sich um sog. ehebedingte Schulden handelt. Die Schulden müssen also von Ihnen und Ihrer Frau verursacht worden sein. Aber auch wenn es sich um ehebedingte Schulden handelt, so fehlt die Information, wie hoch die Tilgungs- und Zinszahlungen sind. Erst dann kann eine verläßliche Berechnung vorgelegt werden.
2. Sie schulden Ihrer Frau Trennungsunterhalt. Die Berechnung erfolgt auf der Basis der Düsseldorfer Tabelle.
Zunächst muß Ihre relevantes Einkommen ermittelt werden.
Ihr Jahresnettoeinkommen beträgt 36.000 EUR, d.h. monatlich
3.000 EUR
Davon zieht man die berufsbedingte Aufwendungen pauschal
ab mit 150 EUR
Es verbleibt ein anrechenbares Einkommen 2.850 EUR
Ehegattenunterhalt berechnet sich wie folgt:
Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen 2.850 EUR
./. Arbeitsanreiz, 1/7 von 2.850 EUR 407,14 €
Ihre anrechenbares Einkommen für Gattenunterhalt 2.442,86 €
Hier wäre noch zu klären, ob Sie weitere Abzüge geltend machen können. Die o.g. Kredite lasse ich hier unberücksichtigt.
Da Ihre Frau auch kein eigenes Einkommen hat, kann Ihr auch keines angerechnet werden. Ob sich ggf. Ihr Unterhalt wegen der Eigentumswohnung erhöht (Stichwort: Wohnwertvorteil wegen eigengenutzter Wohnung), müßte geklärt werden.
Der Unterhaltsbedarf Ihrer Frau beträgt die Hälfte
der Summe der die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden anrechenbaren Einkünfte der Ehegatten Bedarf gemäß ehelichen Verhältnissen: 2.442,86 / 2 = 1.221,43 €
ungedeckter Bedarf des Gatten 1.221,43 €
Die Unterhaltsansprüche sind von dem Unterhaltspflichtigen wie folgt zu regulieren:
Ihre Frau hätte demnach einen Anspruch auf Unterhalt
in Höhe von 1.221,43 €
Problematisch ist für Sie nur, daß Ihre Frau während der langen Ehezeit wohl seelisch erkrankt war und noch ist. Sie kann nicht arbeiten.
Daher müssen Sie den Unterhalt auf jeden Fall erhöhen. Andernfalls wird Ihre Frau zum Sozialamt gehen können. Dann wird das Sozialamt von Ihnen das Geld zurückfordern.
Es ist daher m.E. anzuraten sich anwaltich beraten zu lassen. Hier sollte auch überlegt werden, ob Sie sich von Ihrer Frau scheiden lassen.
Ich hoffe Ihnen damit geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
- Familienrecht -
Breite Str. 147 - 151
50667 Köln