Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht grundsätzlich. Gerade wenn die Trennung ja erst bevorsteht oder erst sehr kurz durchgeführt wurde, gilt, dass möglichst wenig an der Gesamtsituation geändert werden soll, denn das Ziel des Gesetzgebers ist es den Weg zu einer Versöhnung der Eheleute nicht zu versperren.
Auch wenn Ihre Frau sich von ihrem eigenen Gehalt selbst unterhalten könnte, hat sie Anspruch auf Trennungsunterhalt. Der richtet sich entsprechend dem sogenannten Halbteilungsgrundsatz nach den prägenden Verhältnissen der Ehe. Letztlich also das aktuelle Einkommen von dem berufsbedingte Aufwendungen und ein Bonus für Erwerbstätigkeit abgezogen werden und entsprechende Verbindlichkeiten beider Seiten, das Ganze wird addiert und dann durch zwei geteilt, von dem Betrag wird dann das eigene Einkommen des Unterhaltsberechtigten abgezogen, sodass man die Differenz als Unterhalt errechnet.
Jedenfalls im ersten Jahr der Trennung muss Ihre Frau auch die Teilzeittätigkeit nicht auf Vollzeit erweitern.
Auch wenn Sie Alleingesellschafter der GmbH sind, nicht aber der Geschäftsführer, sind Sie im Hinblick auf Ihre Tätigkeit normaler Arbeitnehmer, Sie brauchen ja dann auch einen ganz normalen Arbeitsvertrag und unterliegen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung soweit nicht z.B. für die Krankenversicherung einer Ausnahmemöglichkeit besteht.
Dementsprechend wird, weil es sich um eine wesentliche Änderung gegenüber den vorherigen Verhältnissen handelt, grundsätzlich nur Ihr Einkommen aus der Arbeitstätigkeit berücksichtigt. Dieses wird auf zwölf Monate hochgerechnet, weil für Sie in der Vergangenheit ja andere Werte galten. Ihr Einkommen besteht aber dann auch noch aus den Einkünften aus der Stellung als Gesellschafter, also Gewinnausschüttungen der GmbH (und eventuellen anderen EInkünften aus Vermietung, Kapital, etc.).
Die Gegenseite wird möglicherweise diesen Rollenwechsel vom Geschäftsführer zum Angestellten hinterfragen und darauf abstellen, dass das nur gemacht wurde um das Einkommen zu drücken und damit den Unterhalt zu senken.
Diese Antwort ist vom 6. August 2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Jörg Klepsch
ADOLFSALLEE 55
65185 Wiesbaden
Tel: 0611 974510
Web: http://www.kanzlei-klepsch.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Jörg Klepsch
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht