Sehr geehrter Fragesteller,
nach Ihren Angaben war ein gerichtliches Verfahren bereits eingeleitet worden („Die gegnerische Seite wollte eine Klärung vor dem Familiengericht. Zu diesem Verfahren vor dem Familiengericht wurde ein Termin vereinbart.")
In diesem Gerichtsverfahren wurde sodann ein Vergleich geschlossen.
Die Anwälte erhalten dafür jeweils eine 1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1003, 1000 VV/RVG.
Außerdem erhalten die Anwälte, wenn ein gerichtliches Verfahren durch Vergleich erledigt wird, obwohl kein Gerichtstermin stattfand, eine 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV/RVG. Es heißt in Nr. 3104 VV/RVG ausdrücklich: „Die Gebühr entsteht auch, wenn „in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist […] ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird".
Grundsätzlich erscheint die Kostenrechnung korrekt, lediglich die Pos. 1 1,5 Geschäftsgebühr erscheint angesichts des offenbar eher geringen Arbeitsaufwandes überhöht, üblich sind 1,3.
Ob die Höhe der angesetzten Gebühren zutreffend ist, kann nur beantwortet werden, wenn die Gegenstands- bzw. Streitwerte bekannt sind. Diese müßten ebenfalls in der Anwaltsrechnung bezeichnet sein.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt