Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Nach § 1626 Abs 1 BGB
umfasst die elterliche Sorge für ein Kind auch die Vermögenssorge.
Geld des Kindes haben Eltern nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwltung anzulegen (§ 1642 BGB
).
Aber natürlich nicht auf Konten der Eltern. Das sehen Sie völlig richtig.
2.
Bei den bestehenden Meinungsverschiedenheiten über die Vermögenssorge kann das Familiengericht die Vermögenssorge auf Antrag auf Sie allein übertragen (§ 1628 BGB
)
Nach § 16267 BGB
haben Eltern die elterliche Sorge "in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen."
Der KV kann daher nicht allein über die Verwendung von Vermögen des Kindes entscheiden, und zwar unabhängig davon, welche Person dem Kind Geld geschenkt hat.
3.
Bei Gefährdung des Kindesvermögens kann das Familiengericht auch Massnahmen zur Abwendung der Gefahr treffen (§ 1666 BGB
).
Nach § 1667 BGB
kann das Familiengericht auch anordnen, dass Eltern ein Verzeichnis des Vermögens des Kindes einzureichen und über die Verwendung Rechnenschaft zu legen.
4.
Wie Sie sehen haben Sie durchaus Möglichkeiten, am derzeitigen Zusatand etwas zu ändern.
Ich empfehle Ihnen, einen im Familienrecht tätigen Rechtsanwalt vor Ort einzuschalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 01.12.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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