Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Für einen trennungsbedingten Mehrbedarf gibt es heute fast keinen praktischen Anwendungsbereich mehr. Trennungsbedingter Mehrbedarf wäre nach heutiger Rechtsprechung nur noch im Mangelfall zu berücksichtigen und auch dann nur in der nachgewiesenen, tatsächlichen Höhe, das heißt z.B. in Höhe der Tilgungsraten, falls Sie für die Anschaffung der Möbel einen Kredit aufgenommen hätten. Sofern Sie die Möbeln bar bezahlt haben, kommt eine Berücksichtigung nicht in Betracht.
Sonstiger Mehrbedarf (z.B. wegen Krankheit, Alters etc.), kann vorab vom unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen abgezogen werden, was zu einer Reduzierung der Unterhaltsanspruches führt. Die Höhe ist ebenfalls nachzuweisen, kann aber auch vom Gericht gem. § 287 ZPO
geschätzt werden (z.B. höhere Kosten für Lebensmittel bei Diabetes etc.).
Sonderbedarf entsteht beim Berechtigten und ist ggf. zusätzlich zum laufenden Unterhalt zu bezahlen.
Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 18.02.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Koch
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Ein Familienrichter hat mir heute gesagt, daß außergerichtliche Rechtsanwaltskosten - z.B. im Familienrechtsstreit - der Unterhaltsberechtigten (Ehefrau) als Sonderbedarf geltend gemacht werden können. Von dieser Auskunft war ich nicht sehr begeistert. Unter welchen Voraussetzungen wäre dies möglich ? Es geht hier nicht um die Frage des PKV.
Sehr geehrter Fragesteller,
beim Sonderbedarf kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an. Rechtsanwaltskosten sind aber meist unerwartete, außergewöhnliche, hohe Kosten und werden deshalb häufig als Sonderbedarf anerkannt. Sonderbedarf kann nach den Vorschriften der §§ 1360 a III, 1585 b, 1613 II geltend gemacht werden. Auch für die Vergangenheit und ohne Inverzugsetzung des Verpflichteten, dann jedoch nicht länger als 1 Jahr nach Entstehung des Sonderbedarfs.
Für eine konkrete Einschätzung wäre aber zu prüfen, wie hoch die Anwaltskosten sind, wie hoch das Einkommen Ihrer Frau ist und ob mit den Ausgaben zu rechnen war oder nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin