Sehr geehrter Fragesteller,
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Grundsätzlich kann eine Abfindung nicht gleichzeitig zur Aufstockung Ihres Einkommen dienen UND zum Zugewinn hinzugerechnet werden. Maßgeblich ist hier die Art der Abfindung. Nach Ihren Ausführungen dient diese dem Verlust des Arbeitsplatzes und zum Ausgleich des bei Arbeitslosigkeit bestehenden geringeren Einkommens und muss dieses aufstocken bis sie in einem angemessenen Zeitraum aufgebraucht ist. Der Selbstbehalt liegt bei Nichterwerbstätigen bei EUR 770,00. Es wird auch nicht der Selbstbehalt aufgestockt, sondern das Einkommen, nachdem sich dann der Unterhalt bemisst.
Dann rate ich grundsätzlich die Eigentumsverhältnisse an der Wohnung zu klären, also eine Vereinbarung dahingehend zu treffen, dass nur ein Ehegatte Eigentümer der Wohnung wird, um weitere Streitigkeiten zu vermeiden.
Eine Kapitallebensversicherung gehört nur dann zum Zugewinn, wenn das eingeräumte Rentenwahlrecht bis zum Stichtag noch nicht ausgeübt wurde, anderenfalls gehört sie zum Versorgungsausgleich. Dies kann ich an dieser Stelle nicht abschließend beurteilen. Wenn es zum Zugewinn gerechnet werden muss, dann zu dem Fortführungswert oder dem Rückkaufswert, wenn diese aufgelöst werden muss.
Wenn Ihre Gattin eigenes Einkommen hat, dann besteht – abhängig von der Höhe des Einkommens – unter Umständen ohnehin kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Ein Verzicht sollte aber dennoch in die Vereinbarung aufgenommen werden.
Selbstverständlich muss der Vorteil, den Ihre Gattin durch das mietfreie Wohnen hat, ausgeglichen werden. Mein Vorschlag wäre: Entweder Sie überlassen Ihrer Gattin das Haus, zahlen keine Kreditrate und Ihre Gattin verzichtet auf den Zugewinn hinsichtlich der Lebensversicherung, wenn diese zum Zugewinn zählt (s. o.) – wobei ich hierzu nur endgültig raten kann, wenn der Fortführungswert der Lebensversicherung bekannt ist. Vermutlich wird diese Lösung aber daran scheitern, dass Ihre Gattin dann die vollständigen Kreditraten nicht übernehmen kann. Oder Sie vereinbaren eine Nutzungsentschädigung in Höhe der üblichen hälftigen Miete.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin