Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
1. Zunächst muss man klarstellen, dass allein aufgrund Ihrer Angaben, eine verbindliche Aussage nicht möglich ist. Hierfür müsste erst eine komplette Unterhaltsberechnung unter Verwendung aller Zahlen erfolgen.
Generell schulden Sie Betreuungsunterhalt nach § 1570 I S.1 BGB
nur bis das jüngste Kind 3 Jahre alt ist. Wennes der Billigkeit entspricht, kann die Dauer des Betreuungsunterhalts verlängert werden. Hier kommt es auf kindbezogene Gründe an, insbesondere auf die Möglichkeiten der Kinderbetreuung. Während der Trennungszeit, also vor der Scheidung, besteht für Ihre Frau keine Obliegenheit die Erwerbstätigkeit auszuweiten oder gar Vollzeit zu arbeiten.
Genrell kann man sagen, dass ein Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt immer vom Berechtigten bewiesen werden muss. Eine Umorientierung können Sie von Ihrer Frau nicht verlangen, aber Sie erbringen bereits jetzt einen hohen Einsatz an Betreuung und an Unterhalt. Sie wären nicht verpflichtet wegen des Berufs Ihrer Frau "einzuspringen", diese müsste dann eine andere Betreuungsmöglichkeit suchen. Hierz würde ich aber nicht raten, weil Sie durch Ihre Betreuung die Berufstätigkeit Ihrer Frau ermöglichen, was sich natürlich im Rahmen einer Berechnung des Unterhalts auswirkt. Der Betreuungsunterhalt ist hier nicht abschließend zu klären, weil eine umfassende Prüfung des Einzelfalls erfolgen muss. Aus meiner Sicht sehe ich aber aufgreund der bisherigen Angaben keinen Anspruch Ihrer Frau nach Scheidung. Das heißt aber nicht, dass Sie keinen Unterhaltsanspruch mehr hat. Es käme auch Aufstockungs- oder Billigkeitsunterhalt in Betracht, hierzu kann ich aber ohne weitere Angaben, nichts sagen. Aber auch hier und bei der Frae einer Befristung oder Begrenzung des Unterhalts spielt es eine große Rolle, ob Ihre Frau arbeitet oder nicht. Desweiteren ist der Unterhalt der Ehefrau gegenüber dem Unterhalt der Kinder nachrangig. Man müsste berechnen, ob rein rechnerisch überhaupt ein Anspruch Ihrer Frau verbliebe, wenn der Kindesunterhalt vorweg abgezogen wird.
2. Sie müssen keine Betreuung als Ersatz für den Unterhalt leisten. Eine solche Verknüpfung exsisiert rechtlich nicht. Allerdings müsste Ihre Frau für andere Möglichkeiten der Betreuung sorgen, was unter Umständen beim Kindesunterhalt zu Mehrkosten führen kann, weil ein Mehrbedarf entsteht. Einzig sinnvoll, wäre in Ihrem Fall eine umfassende Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung vor einem Notar. Hier könnte Ihre Frau auf nachehelichen Unterhalt verzichten. Hier kann die aktuelle Situation festgehalten werden und man kann durchaus Regeln bei einer Veränderung der Lage aufstellen. Eine sehr präzise Aufführung, wie von Ihnen angedeutet, ist eher unüblich. Wenn Ihre Frau verzichtet, wäre dies dauerhaft, wobei die Regeln grundsätzlich abänderbar sind, wenn sich die Umstände gravierend ändern. Es ist richtig, dass man kaum alles erfasssen kann, was künftig geschieht. Es ist aber dennoch möglich eine Regelung zu treffen, die Sicherheit schafft. Für den Fall des Verzichts Ihrer Frau könnten Sie sich für einen festen Zeitraum verpflichten, bestimmte Betreuungsleistungen zu erbringen und falls Sie diese nicht in Natur erbringen können einen bestimmten Kostenbeitrag zur Fremdbetreuung zu leisten. Generell kann man Öffnungsklauseln einbauen, damit eine Anpassung individuell erfolgen kann.
Die ganzen Überlegungen machen aber nur Sinn, wenn Ihre Frau überhaupt einen Anspruch auf Unterhalt hätte, was zu prüfen wäre. Es ist aber in jedem Fall sinnvoll eine Einigung anzustreben.
Sie sollten per Anwalt eine vollständige Unterhaltsberechnung vornehmen lassen, damit man hier eine Einschätzung treffen kann.
Diese Antwort ist vom 01.06.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
Danke für die Beantwortung meiner Frage. Eine Verständnisfrage ergibt sich aus Ihren Ausführungen:
Zu 2. schreiben Sie, daß eine Verknüpfung von Betreuung als Ersatz von Unterhalt rechtlich nicht exisitiert. Daraus wäre aus meiner Sicht zu folgern, daß ich bei einer Eskalation dergestalt, daß meine Frau Trennungsunterhalt beansprucht, die Betreuung der Kinder über Nacht einstelle, da diese bzgl. der Bemessung des Unterhalts nicht berücksichtigt wird. Richtig?
Ferner würde meine Frau ja folglich die Scheidung zeitlich zu versuchen zu verzögern, um den Trennungsunterhalt - wenn denn ein Anspruch besteht - möglichst lange beanspruchen zu können. Welche Rechtsmittel stehen mir da zur Verfügung, um die Scheidung dennoch zügig umzusetzen?
Vielen Dank für Ihre kompetente und schnelle Antwort, diese hat mir im Moment sehr weitergeholfen.
MfG, Der Fragesteller
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf Ihre Nachfrage zurück.
Sie haben mich richtig verstanden. Sie könnten ohne weiteres Ihre Betreuungsleistungen einstellen, weil diese bei der Berechnung des Unterhalts keine Role spielen.
Richtig ist auch, dass Sie an einer schnellen Scheidung interessiert sein sollten. Da Sie sich im Herbst 09 getrennt haben, können Sie natürlich im Spätsommer diesen Jahres den Scheidungsantrag beim Gericht stellen. Bis über den Antrag verhandelt wird, ist dann das Trennungsjahr abgelaufen. Eine schnellere Scheidung ist nicht möglich, da Härtegründe nicht vorliegen dürften. Ob Ihre Frau im Scheidungsverfahren versuchen wird, dieses zu verzögern, etwa indem Sie Anträge im Verbund stellt, müsste man abwarten. Es gibt hier durchaus Möglichkeiten einer Verzögerung entgegenzuwirken.
Für weitere Hilfe stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht