Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte.
Den Auszug Ihrer Frau können Sie nicht erzwingen. Einschlägig ist hier § 1361b BGB wonach ein Ehegatte, der die räumliche Trennung durchsetzen will, verlangen kann, dass ihm die gemeinsame Ehewohnung zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung zugewiesen wird, wenn eine unbillige Härte vorliegt.
Eine solche unbillige Härte liegt beispielsweise vor, wenn das Kindeswohl eine Zuweisung der Wohnung erfordert oder Gewalt im Spiel ist (Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit etc.). In Ihrem Fall sehe ich eine solche unbillige Härte aber nicht als gegeben an - der bloße Trennungswunsch reicht dafür nicht aus. Dieser kann auch dadurch realisiert werden, dass Sie selbst ausziehen.
Alternativ kommt eine Trennung in der gemeinsamen Wohnung in Betracht: Das vor einer Trennung einzuhaltende Trennungsjahr beginnt auch, wenn Sie "getrennt von Tisch und Bett" leben - also keine gemeinsamen Haushalt mehr führen und keinen sexuellen Kontakt mehr haben.
Die getrennte Haushaltsführung bedeutet, dass jeder von Ihnen getrennte Kassen und Konten führt und sich selbst versorgt - also z.B. auch ein getrenntes Fach im Kühlschrank etc. führt.
Da Sie keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen, sollten Sie es auch unterlassen, für Ihre Frau mit einzukaufen und ihre Rechnungen zu begleichen.
Ihre Frau wird dann allerdings Anspruch auf Trennungsunterhalt haben, dessen Höhe konkret zu berechnen sein wird - mit diesem Trennungsunterhalt muss Sie dann selbst für Ihren Haushalt auskommen.
Aber Vorsicht: Die Scheidung kann erst nach einem Trennungsjahr beantragt werden. Verweigert Ihre Frau die Zustimmung zur Scheidung kann es Ihnen passieren, dass sie auch den Trennungszeitpunkt bestreitet. In der Regel ist die Trennung in der gemeinsamen Wohnung dann schwer nachzuweisen. Wenn Sie also auf Nummer Sicher gehen möchten, dass der Trennungszeitpunkt dokumentiert ist, sollten Sie Ihre Frau entweder dazu bewegen, eine gemeinsame Erklärung aufzusetzen, in der Sie beide den Trennungszeitpunkt und Ihre Absicht der Trennung in der Ehewohnung bestätigen - oder selbst ausziehen.
Dabei sollten Sie freilich auch beachten, dass Sie auch bei einem Auszug dem Vermieter weiterhin auf Zahlung der Miete haften werden. Einen Anspruch aus dem Mietvertrag entlassen zu werden, haben Sie gegen den Vermieter nämlich nicht. Lässt sich dies nicht einvernehmlich zwischen allen Beteiligten regeln, werden Sie von Ihrer Frau verlangen können, dass diese einer gemeinsamen Kündigung zustimmt - denn Sie können nicht gegen Ihren Willen an dem Mietvertrag gebunden bleiben.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen oder eine Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu entweder per E-Mail an <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-355 9205.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt