Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
ad 1 + 2)
Der Wunsch des Vaters ist kaum durchsetzbar. Können sich die Eltern nämlich nicht über den Aufenthaltsort der Kinder einigen, muß (auf Antrag) das Familiengericht eine Regelung treffen.
Das FamG wird bei seiner Entscheidung allein das Kindeswohl berücksichtigen. Ob ein ständig wechselnder Aufenthalt bei Mutter und Vater dem Kindeswohl entspricht, dürfte, zumindest in dem von Ihnen genannten Alter der Kinder, mehr als zweifelhaft sein. Kinder brauchen Konstanz und einen eindeutigen Lebensmittelpunkt, so daß ein Antrag des Vaters, diesen Lebensmittelpunkt abwechselnd bei ihm und bei der Kindesmutter auszugestalten keinen Erfolg haben dürfte.
ad 3)
Je nachdem wo die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben regelt sich auch die Unterhaltsleistungen der Eltern: Leben die Kinder bei der Mutter, erbringt sie den Unterhalt durch Betreuungsleistungen und der Vater ist barunterhaltspflichtig.
ad 4)
Einen rechtlichen Status "alleinerziehend" gibt es nicht.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt A. Schwartmann
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